Non-entry for insufficient reasoning in unemployment insurance appeal

8C_73/2012Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung17.02.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged a Zurich social insurance judgment concerning unemployment benefits. The Federal Supreme Court held that the appeal did not satisfy the requirements of Art. 42 BGG because it failed to engage with the lower court’s reasoning and did not show any legal error. In simplified procedure, the court therefore did not enter into the appeal under Art. 108 para. 1 lit. b BGG. No court costs were imposed, so the request for exemption from costs became moot.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Nichteintreten mangels hinreichender Begründung: Die Beschwerde hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Bloss appellatorische Kritik oder das Übergehen der vorinstanzlichen Begründung genügt nicht. Fehlt eine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. consid. betreffend Begründungsanforderungen). Wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet, wird ein Gesuch um unentgeltliche Kostenbefreiung gegenstandslos (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_73/2012

Urteil vom 17. Februar 2012
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
S._________,
Beschwerdeführer,

gegen

SYNA Arbeitslosenkasse,
Zahlstelle 57/020, Albulastrasse 55, 8048 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 22. November 2011.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 23. Januar 2012 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. November 2011 und das Gesuch um Befreiung von Gerichtskosten,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Vorinstanz die Verweigerung der Arbeitslosenentschädigung einerseits wegen fehlender Beitragszeit als unselbstständig Erwerbender im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 AVIG verneinte,
dass es anderseits erwog, selbst wenn der Beschwerdeführer die Beitragszeit erfüllt haben sollte, er rechtsprechungsgemäss wegen seiner Eigenschaft als mitarbeitender Ehegatte einer arbeitgeberähnlichen Person vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen sei,
dass er auf die Begründung der Vorinstanz, weshalb er als unselbstständig Erwerbender keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder habe, nicht rechtsgenüglich eingeht und nicht darlegt, inwiefern der kantonale Entscheid Recht verletzt,
dass daher die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung aufweist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, weshalb das Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Februar 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Schlagwörter

inadmissibilityreasoning requirementsunemployment insurancecourt costsfee waiver

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the Federal Supreme Court's reasoning requirements

Extrahierter Entscheid

The appeal did not sufficiently explain how the cantonal judgment violated the law and was therefore manifestly inadequately reasoned.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42 para. 1 and 2 BGG, an appeal must state the requests and, in concise form, the reasons showing legal error. The appellant did not address the lower court's reasoning adequately.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be waived

Extrahierter Entscheid

No court costs were charged, so the request for exemption from court costs became moot.

Extrahierte Begründung

Because the court decided not to levy costs, there was nothing left to waive under Art. 66 para. 1 sentence 2 BGG.

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