Non-entry for insufficiently reasoned appeal in accident insurance

8C_715/2011Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung22.11.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court dealt with an appeal in an accident-insurance case against a cantonal judgment that had found no causal link between the 1992 accident and complaints reported in 2008, instead attributing them to an uninsured event in 2006. The appellant challenged that assessment but did not engage with the cantonal court’s reasoning or show specific errors in the factual findings. The Court held that the appeal failed to satisfy the reasoning requirements and, in simplified procedure, did not enter into the appeal. It also waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Ein Rechtsmittel genügt den Begründungsanforderungen nur, wenn es in gedrängter Form darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Blosses Bestreiten der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, das pauschale Verweisen auf frühere Arztberichte oder allgemeine Vorwürfe der Voreingenommenheit genügen nicht. Fehlt eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (consid. 1). Die Kostenregel nach Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG erlaubt ausnahmsweise den Verzicht auf Gerichtskosten.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_715/2011

Urteil vom 22. November 2011
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
K.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 30. Juli 2011.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 17. September 2011gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juli 2011,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Vorinstanz nach einlässlicher Auseinandersetzung mit den zahlreichen Arztberichten zur Überzeugung gelangte, zwischen dem Unfall vom 19. Mai 1992 und den am 4. April 2008 gemeldeten Beschwerden liesse sich kein Kausalzusammenhang erstellen, vielmehr seien sie auf das nicht bei der SUVA versicherte Ereignis vom 31. Januar 2006 zurückzuführen, was eine Leistungspflicht der SUVA ausschliesse,
dass der Beschwerdeführer dies zwar bestreitet, ohne indessen auf die von der Vorinstanz vorgenommene Würdigung der Aktenlage näher einzugehen und dabei konkret aufzuzeigen, inwiefern die dabei getroffenen Sachverhaltsfeststellungen unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen; einzig das Anrufen von (älteren) Arztberichten genügt genauso wenig wie der pauschal gehaltene Vorwurf, sämtliche im Verfahren involvierten Kreisärzte seien ihm gegenüber voreingenommen gewesen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. November 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Schlagwörter

accident insuranceadmissibilityreasoning requirementcausal linknon-entrycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the reasoning requirements under Art. 42 BGG.

Extrahierter Entscheid

No. The appeal did not specifically address the cantonal court's assessment of the evidence or explain how the findings were erroneous.

Extrahierte Begründung

A legal remedy must state requests and reasons; merely citing older medical reports and alleging bias of medical officers was insufficient to show legal error.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged despite non-entry.

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed in view of the circumstances.

Extrahierte Begründung

The court exercised its discretion under Art. 66(1) second sentence BGG and waived costs.

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