Non-entry for insufficient reasoning in disability insurance appeal

8C_711/2011Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung03.10.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the appellant's filing in a disability insurance case failed to satisfy the statutory reasoning requirements. He merely recounted his medical and personal history, but did not explain why the cantonal court's factual findings were incorrect or legally flawed. The Court therefore did not enter into the appeal under the simplified procedure. It also waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 97 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG: Die Beschwerdeschrift hat Begehren und eine hinreichende Begründung zu enthalten; in gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Soweit Sachverhaltsrügen erhoben werden, ist aufzuzeigen, dass die Feststellungen offensichtlich unrichtig oder rechtsverletzend sind und der Mangel für den Ausgang des Verfahrens erheblich sein kann. Fehlt eine derartige Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids offensichtlich, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG erlaubt bei dieser Konstellation den Verzicht auf Gerichtskosten.

Gesamter Gesetzestext

8C_711/2011 {T 0/2}

Urteil vom 3. Oktober 2011
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 5. Juli 2011.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 12. September 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Juli 2011,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass insbesondere die Feststellung des Sachverhalts abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen nur gerügt werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 BGG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe seine Leidensgeschichte darlegt, indessen ohne auch nur ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die im Entscheid des kantonalen Sozialversicherungsgerichts vom 5. Juli 2011 getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass dieser Begründungsmangel nach Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Oktober 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Schlagwörter

admissibilityreasoning requirementnon-entrysocial insurancefactual findingscourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal complied with the Federal Supreme Court's reasoning requirements.

Extrahierter Entscheid

The appeal did not set out, even in substance, why the cantonal court's factual findings were wrong or legally defective.

Extrahierte Begründung

Art. 42 BGG requires requests and reasons; the appellant merely described his suffering history without attacking the relevant findings under Art. 97 BGG. The defect was manifest.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be levied despite the non-entry.

Extrahierter Entscheid

No court costs were charged.

Extrahierte Begründung

The court waived costs under Art. 66(1) second sentence BGG.

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