Inadmissibility for insufficient substantiation in social assistance appeal

8C_7/2010Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung15.01.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

H. appealed a Zurich social assistance decision to the Federal Supreme Court and requested legal aid, a second exchange of pleadings, and suspension of the judgment. The court held that the appeal failed to meet the substantiation requirements of Art. 42 and 106 BGG because it did not specifically demonstrate constitutional violations and relied mainly on general references to prior submissions. It therefore did not enter upon the appeal in simplified procedure under Art. 108 BGG. The requests for a second exchange and suspensive effect became moot. No court costs were charged, but free legal representation was denied as the case was hopeless.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde gegen einen kantonalrechtlichen Entscheid. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren und eine gedrängte, auf den angefochtenen Entscheid bezogene Begründung zu enthalten; die Rügen sind in der Eingabe selbst vorzubringen. Bei der Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich bei willkürlicher Anwendung kantonalen Rechts, gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Blosse Verweise auf frühere Rechtsschriften oder Akten genügen nicht. Erfüllt die Beschwerde diese Anforderungen offensichtlich nicht, ist darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten; akzessorische Gesuche werden gegenstandslos. Unentgeltliche Verbeiständung setzt Erfolgsaussichten voraus (Art. 64 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_7/2010

Urteil vom 15. Januar 2010
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
H.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt X.________,
vertreten durch die Sozialhilfebehörde,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Oktober 2009.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 4. Januar 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Oktober 2009 und die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und um Erteilung bzw. Beibehaltung der aufschiebenden Wirkung,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe; die erhobenen Rügen müssen zudem in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein, wogegen die blossen Verweise auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten bzw. andere Quellen nicht ausreichen (vgl. BGE 129 I 113 E. 2.1 S. 120; 115 Ia 27 E. 4a S. 30; je mit Hinweisen),
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot oder das Recht auf persönliche Freiheit, verstossen soll (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95),
dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.),
dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen, die nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG für die staatsrechtliche Beschwerde gegolten haben), klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),
dass die Beschwerde vom 4. Januar 2010 den vorerwähnten Anforderungen offensichtlich nicht genügt, woran auch unter anderem die blossen - in unsubstanziierter Weise vorgetragenen - Hinweise auf die Verletzung von Art. 7 und Art. 12 BV sowie die - in diesem Zusammenhang nicht ausreichenden - Verweise auf die früheren "Rekurs- und Beschwerdeschriften an die Vorinstanzen" nichts ändern,
dass deshalb die Eingabe vom 4. Januar 2010, bei allem Verständnis für die Lage der Beschwerdeführerin, namentlich keine hinreichende Begründung enthält und daher kein gültiges Rechtsmittel darstellt,
dass somit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass sich angesichts dieses Verfahrensausganges die Gesuche der Beschwerdeführerin um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und um Erteilung bzw. Beibehaltung der aufschiebenden Wirkung zum Vornherein als gegenstandslos erweisen,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), weshalb das Begehren um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist,
dass hingegen das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit des Verfahrens abzuweisen ist (Art. 64 BGG), zumal - entgegen dem, was die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint - eine Ergänzung bzw. Verbesserung der ungenügenden Eingabe nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) vorliegend auch durch einen Rechtsvertreter ausser Betracht fällt,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Januar 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz

Schlagwörter

social assistanceinadmissibilitysubstantiationconstitutional rightslegal aidsuspensive effectsimplified procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint met the substantiation requirements of Art. 42 and 106 BGG.

Extrahierter Entscheid

No. The filing did not sufficiently explain, by reference to the challenged decision, which constitutional rights were violated and how.

Extrahierte Begründung

In appeals against cantonal-law decisions, mere violation of cantonal law is not an independent ground; constitutional complaints must be specifically and clearly reasoned in the appeal itself, not by general references to prior submissions or files.

Kernrechtsfrage

Whether the request for a second exchange of pleadings and continuation of suspensive effect should be granted.

Extrahierter Entscheid

No. These requests became moot once the complaint was found inadmissible.

Extrahierte Begründung

Because the appeal could not be entered upon, ancillary procedural requests had no practical object.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged and whether legal aid should be granted.

Extrahierter Entscheid

No court costs were charged; the request for free legal representation was denied because the appeal had no prospects of success, while free legal proceedings became moot.

Extrahierte Begründung

The court waived costs under Art. 66(1) second sentence BGG due to the circumstances, but denied legal representation under Art. 64 BGG because the case was hopeless.

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