Start of disability pension and review of facts

8C_7/2009Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung16.09.2009Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant challenged the cantonal decision that upheld the grant of a half disability pension only from 1 November 1999 and asked for pension entitlement from 1 May 1997. The Federal Court held that the appellant had not shown any obviously incorrect factual finding or arbitrary assessment of the medical evidence. It accepted the canton court's reliance on the BEFAS report and found that an invalidity degree of only 31% (or 30%) excluded a pension before November 1999. The appeal was dismissed and the claimant was ordered to pay CHF 500 in costs.

Omnilex-Regeste

Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG; Art. 105 Abs. 1 and 2 BGG; review of factual findings and pension commencement: the Federal Court reviews findings of fact only within the narrow limits of Art. 105(2) BGG. A party challenging the assessment of work capacity must specifically demonstrate manifest error or a legally relevant deficiency in fact-finding. Where the lower court reasonably relies on one expert report and does not disregard essential medical evidence, there is no arbitrariness. If the established invalidity degree does not reach the pension threshold, no disability pension is owed for the earlier period.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_7/2009

Urteil vom 16. September 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Parteien
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Rudolf,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 14. November 2008.

Sachverhalt:

A.
A.________ (Jg. 1960) wurde im Oktober 1994 während seiner Arbeit als Küchengehilfe im Spital X.________ von einem Handwagen angefahren und zog sich dabei ein Supinations-Trauma des linken Sprunggelenks zu, welches im Mai 1996 einen operativen Eingriff erforderlich machte. Wegen anhaltender Beschwerden meldete er sich am 14. Februar 1997 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach mehreren Einsprache- und Beschwerdeverfahren sprach ihm die IV-Stelle Luzern am 5. September 2007 schliesslich verfügungsweise eine halbe Invalidenrente rückwirkend ab 1. November 1999 zu.

B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies eine gegen den Zeitpunkt des Rentenbeginns gerichtete Beschwerde mit Entscheid vom 14. November 2008 ab.

C.
A.________ lässt beschwerdeweise die Aufhebung des kantonalen Entscheids und die Zusprache der halben Invalidenrente bereits ab 1. Mai 1997 beantragen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Dabei stellt auch eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung eine vom Bundesgericht zu korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (Seiler/von Werdt/ Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, N. 24 zu Art. 97). Der Beschwerdeführer, welcher die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind (vgl. BGE 130 III 138 E. 1.4 S. 140).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe nicht erst ab 1. November 1999, sondern schon ab 1. Mai 1997 Anspruch auf eine (unbestrittenermassen halbe) Invalidenrente. Einig sind sich die Parteien darin, dass bereits ab Mai 1997 eine während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch dauernde Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % bestand. Damit wäre die Entstehung eines Rentenanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (in der hier anwendbaren, bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) grundsätzlich ab diesem Zeitpunkt möglich. Nach vorinstanzlich geteilter Auffassung der beschwerdegegnerischen IV-Stelle kann ein Rentenanspruch indessen nicht schon ab Mai 1997 anerkannt werden, weil der Invaliditätsgrad damals mit bloss 31 % kein rentenrelevantes Ausmass erreichte. Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber sinngemäss ein, die Verwaltung sei im Rahmen ihrer Invaliditätsbemessung von einer zu hohen Arbeitsfähigkeit ausgegangen, was als im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung zu korrigieren sei. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung erachtet er als willkürlich und damit als bundesrechtswidrig.

2.2 Das kantonale Gericht hat die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten - und daher mit gewissen Einschränkungen verbundenen - Tätigkeit wie zuvor auch die Verwaltung in Würdigung der medizinischen und beruflichen Dokumentation für die Zeit ab Mai 1997 auf 100 % veranschlagt, was als Sachverhaltsfrage einer bundesgerichtlichen Überprüfung von vornherein nur in den Schranken des Art. 105 Abs. 2 BGG - also auf offensichtliche Unrichtigkeit und allenfalls eine im Sinne von Art. 95 BGG rechtsverletzende Grundlage hin - zugänglich ist (E. 1 hievor). Dass die Vorinstanz dabei im Rahmen der Beweiswürdigung dem Bericht der beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) vom 13. März 1998 mehr Bedeutung beigemessen hat als bezüglich der Arbeitsfähigkeitsschätzung davon abweichenden ärztlichen Beurteilungen kann nicht als offensichtlich unrichtig bezeichnet werden und stellt auch keine willkürliche Beweiswürdigung dar. Insbesondere lässt sich der Vorinstanz nicht vorwerfen, wesentliche medizinische Berichte ausser Acht gelassen und damit den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt zu haben. Die Berichte des Dr. med. B.________ vom 4. August 1997 und vom 3. August 1998 sowie des Spitals Y.________ vom 28. November 2001 waren ihr durchaus bekannt, was sich schon aus deren ausdrücklichen Erwähnung im angefochtenen wie auch im früheren Entscheid vom 29. Juni 2006 ergibt. Das kantonale Gericht hat dargelegt, weshalb es das BEFAS-Gutachten vom 13. März 1998 als voll beweistauglich berücksichtigt und bei seiner Beurteilung darauf abgestellt hat. Darüber hinaus kann nicht auch noch erwartet werden, dass es erklärt, weshalb es anderen medizinischen Dokumenten nicht dieselbe Bedeutung beigemessen hat. Daraus, dass sie dies unterliess, kann jedenfalls nicht geschlossen werden, diese seien überhaupt unberücksichtigt geblieben. Die Ermittlung der Invalidität auf der Basis der erwähnten - mit gewissen funktionellen Einschränkungen vollen - Arbeitsfähigkeit als solche wird in der Beschwerdeschrift mit Recht nicht beanstandet und gibt daher zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Mit einem Invaliditätsgrad von 31 % - oder gemäss vorinstanzlicher Berechnung gar nur 30 % - steht dem Beschwerdeführer klarerweise vor dem 1. November 1999 keine Rente zu.

2.3 Daran vermag auch die Argumentation in der Beschwerdeschrift, wonach sich aus dem vorinstanzlichen Entscheid vom 29. Juni 2006 ergebe, dass die im November 1999 erkannte und schliesslich zur Rentenzusprache führende Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes keine zusätzlich zur somatisch bedingten Beeinträchtigung des Leistungsvermögens bestehende Behinderung bewirkte, nichts zu ändern. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers führt dies allein nicht zum Schluss, dass die körperlichen Leiden die Arbeitsfähigkeit auch schon vor der Entstehung des Rentenanspruches im November 1999 in gleichem Ausmass beeinträchtigt hätten. Für eine solche Folgerung fehlen auch eindeutige Belege, weshalb von offensichtlicher Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung keine Rede sein kann. Im Übrigen bildet der Rentenanspruch ab November 1999 nicht Gegenstand des heutigen Verfahrens, sodass an dieser Stelle nicht (nochmals) zu erörtern ist, worin dieser seine Begründung fand.

3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. September 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Krähenbühl

Schlagwörter

disability insurancework capacityinvalidity degreeevidence assessmentpension start datecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the half disability pension should start on 1 May 1997 instead of 1 November 1999

Extrahierter Entscheid

No. The claimant did not show an obviously incorrect factual finding; with an invalidity degree of 31% or 30%, no pension was due before 1 November 1999.

Extrahierte Begründung

The Federal Court accepted the lower court's reliance on the BEFAS report and found no arbitrary weighing of evidence or omission of relevant medical records.

Kernrechtsfrage

Whether the canton court's factual assessment on work capacity was obviously गलत/legally deficient

Extrahierter Entscheid

No. The challenged assessment was not manifestly incorrect and did not violate federal law.

Extrahierte Begründung

The appellant failed to demonstrate grounds under Art. 105(2) BGG for correcting the factual findings.

Kernrechtsfrage

Court costs

Extrahierter Entscheid

The costs of CHF 500 were imposed on the losing appellant.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome under Art. 66(1) BGG.

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