Invalidity claim dismissed; new evidence inadmissible

8C_698/2011Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung01.03.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured person challenged the Zurich Social Insurance Court’s judgment confirming the IV office’s refusal of vocational integration measures and an invalidity pension. Before the Federal Court, she also sought a new medical expert opinion and filed additional documents. The Court held that the new documents were inadmissible under Art. 99(1) BGG and that the appellant failed to show any manifestly incorrect fact-finding or legal error in the cantonal assessment of her residual work capacity. The appeal was therefore dismissed in simplified proceedings, and court costs of CHF 500 were imposed on her.

Omnilex-Regeste

Art. 99 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; richterliche Überprüfung der medizinischen Beweiswürdigung und der Restarbeitsfähigkeit: Neue Tatsachen und Beweismittel sind vor Bundesgericht nur zulässig, wenn erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt. Die Würdigung medizinischer Akten und die daraus gezogenen Schlüsse auf die verbliebene Arbeitsfähigkeit betreffen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und werden vom Bundesgericht nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit oder Rechtsverletzung korrigiert. Bloss appellatorische Kritik genügt nicht. Ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet, wird sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Schriftenwechsel abgewiesen.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_698/2011

Urteil vom 1. März 2012
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte
L.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Eingliederung, Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Juli 2011.

Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 29. Oktober 2009 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich das - primär berufliche Eingliederungsmassnahmen betreffende - Leistungsbegehren von L.________ (Jg. 1960) nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mangels anspruchsrelevanter Invalidität ab.

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen mit dem Antrag auf Zusprechung von Eingliederungsmassnahmen, eventuell einer Rente, erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 29. Juli 2011 ab; soweit eine Integritätsentschädigung beantragt worden war, trat es auf die Beschwerde nicht ein.

L.________ lässt Beschwerde ans Bundesgericht führen mit dem Begehren, über ihre Krankheit und Arbeitsunfähigkeit bei einer neutralen Fachstelle ein medizinisches, gegebenenfalls ein interdisziplinäres Fachgutachten einzuholen und - unter Aufhebung des kantonalen Entscheids - Eingliederungsmassnahmen sowie eine Rente zuzusprechen.

Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
2.1 Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Da nicht ersichtlich ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Grund für die von der Beschwerdeführerin neu aufgelegten Dokumente bieten sollte, müssen diese als unzulässige Noven unberücksichtigt bleiben.

2.2 In eingehender und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Aktenlage ist das kantonale Gericht zum Schluss gelangt, dass die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin trotz gesundheitlicher Problematik in der angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau um 30 %, in einer leichten bis mittelschweren Verweistätigkeit mit der Möglichkeit zu Positionswechseln hingegen gar nicht eingeschränkt ist und daher kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ausgewiesen ist.

Die Beschwerdeführerin, welche noch von einer mit dem Inkrafttreten des BGG auf den 1. Januar 2007 überholten Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts ausgeht, zählt zahlreiche in den medizinischen Akten enthaltene ärztliche Meinungsäusserungen und Befunde auf, woraus sie auf eine die von der Vorinstanz angenommene Beeinträchtigung der Arbeitsunfähigkeit übersteigende Leistungsverminderung schliessen will. Gerade die Würdigung ärztlicher Berichte und die daraus zu ziehenden Schlüsse auf die trotz Gesundheitsschädigungen verbliebene Restarbeitsfähigkeit gehören indessen zur vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung, welche einer freien Überprüfung durch das Bundesgericht weitestgehend entzogen ist. Ein Eingreifen ist ihm in diesem Bereich nur möglich, wenn dem angefochtenen Entscheid eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung zugrunde liegt oder wenn diese auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (E. 1 hievor). Solches wird in der Beschwerdeschrift aber nicht hinreichend substanziiert geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus der Aktenlage. Der Beschwerde kann unter diesen Umständen kein Erfolg beschieden sein.

3.
Als im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründet wird die Beschwerde im vereinfachten Verfahren, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG), abgewiesen.

4.
Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. März 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl

Schlagwörter

invalidity insuranceintegration measuresinvalidity pensionnew evidenceresidual earning capacitymedical assessmentfederal reviewcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether new documents submitted before the Federal Court were admissible.

Extrahierter Entscheid

The newly filed documents were not admissible because the appellant did not show that the cantonal judgment gave rise to them.

Extrahierte Begründung

Under Art. 99(1) BGG, new facts and evidence are allowed only if prompted by the lower-court decision; that requirement was not met.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to vocational integration measures or an invalidity pension.

Extrahierter Entscheid

No entitlement was shown; the appellant did not demonstrate that the cantonal court's assessment of remaining work capacity was manifestly incorrect or legally flawed.

Extrahierte Begründung

The assessment of medical evidence and residual earning/work capacity belongs to fact-finding. Federal review is limited to manifest inaccuracy or legal error, neither of which was sufficiently substantiated.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs.

Extrahierter Entscheid

The appellant had to bear the court costs as the losing party.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the proceedings under Art. 66(1) BGG.

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