Non-entry for insufficiently reasoned social assistance appeal

8C_691/2009Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung17.09.2009Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the appellant's appeal in a social assistance case because the submission failed to meet the federal reasoning requirements. The appellant merely criticized the cantonal interpretation of law and did not show a violation of constitutional rights. The request for free legal aid was denied because the appeal had no prospect of success. Court costs of CHF 300 were charged to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; qualifizierte Rügepflicht bei Beschwerden gegen kantonalrechtliche Entscheide. Wer einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid anficht, muss klar und anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dartun, welche verfassungsmässigen Rechte verletzt sein sollen; blosse Kritik an der Auslegung kantonalen Rechts genügt nicht. Fehlt eine hinreichende Begründung, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Aussichtslosigkeit der Beschwerde schliesst unentgeltliche Rechtspflege aus (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_691/2009

Urteil vom 17. September 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Ramosch, 7556 Ramosch,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 24. Juli 2009.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 26. August 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 24. Juli 2009 mit Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot, verstossen soll,
dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.),
dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen, welche nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG für die staatsrechtliche Beschwerde gegolten haben), klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis),
dass es demnach insbesondere nicht genügt, die vom kantonalen Gericht vorgenommene Auslegung kantonalen Rechts - vorliegend von Art. 7 Abs. 1 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Graubünden (VRG/GR) - als falsch zu rügen, worauf sich der Beschwerdeführer aber beschränkt,
dass darauf das Bundesgericht bereits im Urteil 8C_565/2009 vom 27. Juli 2009 hingewiesen hat, dem identischer Sachverhalt mit gleichen Parteien und gleichen Rechtsüberlegungen durch die Vorinstanz zu Grunde lag, nämlich dass das kantonale Gericht auf eine Beschwerde, weil verspätet, nicht eingetreten ist, wobei für die Fristberechnung die von der Verwaltung an eine Postlageradresse gesandte, alsdann beim Verwaltungsgericht angefochtene Verfügung als spätestens am siebenten Tag nach Eingang bei der Bestimmungspoststelle zugestellt bestimmt worden ist,
dass demnach (erneut) im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und zwar ungeachtet dessen, ob diese angesichts der gesamten Umstände nicht gar als querulatorisch eingestuft werden müsste, was ebenfalls ein Nichteintreten zur Folge hätte (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG) und auf die Erhebung von Gerichtskosten - anders als noch im Verfahren 8C_565/2009 - nicht mehr verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG),
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. September 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel

Schlagwörter

social assistanceinadmissibilityreasoning requirementconstitutional complaintlegal aidcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal met the reasoning requirements under Art. 42 BGG and Art. 106 BGG

Extrahierter Entscheid

The appeal did not sufficiently explain how the cantonal decision violated constitutional rights and was therefore inadmissible.

Extrahierte Begründung

In appeals against cantonal-law decisions, mere criticism of cantonal law is not enough; the appellant must specifically allege constitutional violations with qualified reasoning. This was not done.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to free legal aid

Extrahierter Entscheid

Free legal aid was denied because the appeal had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Since the appeal was clearly inadmissible, it was considered hopeless within the meaning of Art. 64 BGG.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs

Extrahierter Entscheid

Court costs of CHF 300 were imposed on the appellant.

Extrahierte Begründung

Because the case was not exempt from costs, the court ordered costs against the losing party.

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