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8C_690/2008 ΓÇó Federal appeal rejected for insufficient reasoning
8C_690/2008Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung25.09.2008Inadmissible
The Federal Supreme Court considered an appeal against a Zurich social insurance judgment concerning child allowance payments. After inviting the appellant to cure formal defects, the court held that the renewed submission still failed to meet the requirements of Art. 42 BGG and the qualified reasoning duty for constitutional grievances under Art. 106 BGG. As the appellant merely claimed that the cantonal rule was unfair, the court entered no review of the merits and, in simplified procedure, declared the appeal inadmissible. Court costs were waived.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen an die Beschwerde gegen einen auf kantonalem Recht beruhenden Entscheid. Die Beschwerde muss die Anträge und deren Begründung in gedrängter Form enthalten und bei der Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte klar und detailliert darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid diese Rechte verletzt. Blosses Vorbringen, eine kantonale Norm sei ungerecht, genügt nicht. Werden diese qualifizierten Rügeanforderungen nicht erfüllt, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf die Beschwerde einzutreten. Kosten können nach Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG erlassen werden.
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8C_690/2008
Urteil vom 25. September 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Familien-Ausgleichskasse Zürcher-Arbeitgeber, Siewerdtstrasse 9, Postfach, 8050 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
L.________.
Gegenstand
Kantonale Sozialversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2008.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 2. September 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2008,
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 3. September 2008 an A.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrages und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,
in die daraufhin von A.________ am 18. September 2008 eingereichte Eingabe,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a. die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot oder das Recht auf persönliche Freiheit, verstossen soll; hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.): es obliegt daher dem Beschwerdeführer, namentlich klar und detailliert darzulegen, inwiefern der in Frage stehende Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll,
dass es demnach insbesondere nicht genügt, eine kantonale Bestimmung - vorliegend § 11 Kinderzulagengesetz des Kantons Zürich (KZG/ZH), wonach Zulageberechtigte, die gerichtlich zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder verpflichtet sind, die Kinderzulagen in gesetzlicher Höhe zusätzlich zu den gerichtlichen Unterhaltsbeiträgen zu entrichten haben, sofern der (Zivil-)Richter keine Ausnahme vorsieht - lediglich als ungerecht zu rügen,
dass demnach die beiden, sich auf diese Rüge konzentrierenden Eingaben des Beschwerdeführers den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. September 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grünvogel