8C_69/2019
8C_69/2019Bundesgericht / IV. öFfentlich Rechtliche Abteilung29.01.2019
8C_69/2019
Urteil vom 29. Januar 2019
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
unbekannt,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
unbekannte Rechtsmaterie (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Einzelrichterentscheid unbekannter Herkunft vom 4. Dezember 2018.
Nach Einsicht
in die als Einsprache gegen das "Urteil des Einzelrichters vom 4. Dezember 2018" bezeichnete Eingabe vom 8. Januar 2019 (Poststempel),
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 10. Januar 2019 an A.________, worin er
in Erwägung,
dass der vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigte Formmangel der fehlenden Beilage nicht innerhalb der mit Verfügung 10. Januar 2019 angesetzten, am 25. Januar 2019 abgelaufenen (Art. 44-48 BGG) Nachfrist behoben worden ist,
dass bis dato ebenso wenig eine hinreichende Beschwerdebegründung gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG eingereicht worden ist,
dass dergestalt ungeachtet dessen, gegen welchen Hoheitsakt er mit seiner Eingabe vom 8. Januar 2018 Beschwerde führen will, darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. Januar 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel