Art. 22 ATSG; Art. 85bis IVV; third-party payment of social insurance back payments; private relief provider; landlord rent deferral. Third-party payment is an exception to the non-assignability of social insurance claims and is to be interpreted restrictively. A landlord who merely grants a temporary deferral of rent under a tenancy agreement does not become a private relief provider within the meaning of the provisions. The contractual creditor position and the absence of a gratuitous relief purpose preclude entitlement. No judicial gap-filling is warranted where an extension would undermine the protective function of the statutory scheme (consid. 5).
8C_689/2024
Urteil vom 4. September 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterinnen Heine, Scherrer Reber, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwältin Debora Bilgeri,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Oktober 2024 (IV 2023/178).
B.________ meldete sich im Oktober 2020 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Vorbescheid vom 24. November 2022 teilte ihr die IV-Stelle des Kantons St. Gallen mit, dass die Zusprache einer ganzen Rente, rückwirkend ab 1. April 2021, vorgesehen sei. Am 2. Mai 2023 ersuchte C.________ in seiner Funktion als Geschäftsführer der A.________ GmbH, Wohnungsvermieterin der B.________, um Drittauszahlung der Invalidenrente und reichte eine von B.________ unterzeichnete Forderungsabtretung der erwarteten Rentenleistungen ein. Am 5. September 2023 verfügte die IV-Stelle wie vorbeschieden und verrechnete einen Teil der Rentennachzahlung in der Höhe von Fr. 31'155.55 mit Vorschussleistungen des Sozialamtes U.________. Mit einem weiteren, gleichentags erlassenen Verwaltungsakt lehnte sie das Begehren der A.________ GmbH um Drittauszahlung der Renten und der Rentennachzahlung ab.
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die von der A.________ GmbH gegen die Verfügung vom 5. September 2023 erhobene Beschwerde gegen die Drittauszahlung der laufenden Rentenleistungen und eines Teils der Rentennachzahlung für B.________ mit Entscheid vom 23. Oktober 2024 ab.
Die A.________ GmbH lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalgerichtlichen Entscheids sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr die nachbezahlten Invalidenrenten anteilsmässig auszuzahlen; zur Bestimmung der Höhe des Anspruchs sei die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Drittauszahlung der Rentennachzahlung für die Versicherte an die Beschwerdeführerin ablehnte. Die kantonalgerichtliche Verneinung eines Drittauszahlungsanspruchs hinsichtlich der laufenden Rentenleistungen wird hingegen vor Bundesgericht explizit nicht mehr angefochten.
Nach Art. 22 Abs. 1 ATSG ist der Anspruch auf Leistungen weder abtretbar noch verpfändbar (Satz 1); jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig (Satz 2). Nach Abs. 2 derselben Bestimmung können Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers jedoch dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge abgetreten werden, soweit diese Vorschusszahlungen leisten (lit. a), oder aber einer Versicherung, die Vorleistungen erbringt (lit. b).
Die Zulässigkeit der hier zur Diskussion stehenden Drittauszahlung an die Beschwerdeführerin beurteilt sich nach Art. 85bis IVV, welcher seine gesetzliche Grundlage in Art. 22 Abs. 2 ATSG findet. Abs. 1 der Verordnungsbestimmung sieht vor, dass Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche oder private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen können, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird (Satz 1); die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen (Satz 3). Nach Abs. 2 von Art. 85bis IVV gelten als Vorschussleistungen freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat (lit. a), sowie vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (lit. b). Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Art. 85bis Abs. 3 IVV).
4.1. Das kantonale Gericht erwog, die Invalidenrente als Ersatz für ein fehlendes Erwerbseinkommen bezwecke in der ersten Säule die Deckung des Existenzbedarfs. Die Beschwerdeführerin habe mit dem vorläufigen Verzicht auf die Mietzinszahlungen eine existenziell notwendige Sofortleistung erbracht, stehe als extrasystemische Leistungserbringerin aber hinter der Invalidenversicherung zurück, weshalb sie an sich dem Arbeitgeber, der privaten Fürsorge oder einer Versicherung gleichgestellt werden müsste. Sie habe nämlich durch den vorläufigen Verzicht auf die Miete den Wohnbedarfsteil des Existenzbedarfs der Versicherten gedeckt. Erhalte die Beschwerdeführerin die IV-Rentennachzahlung nicht drittausbezahlt, bleibe sie auf ihrer "Vorleistung" sitzen und die Versicherte sei überentschädigt. Letztere erhalte nämlich mit der Rente auch den Wohnanteil des Existenzbedarfs ersetzt, aber dank der "Vorleistung" der Beschwerdeführerin habe sie keine Wohnkosten gehabt. Die systematische Interpretation weise also einen Fehler in Art. 22 ATSG und Art. 85bis IVV aus, der eine koordinationsrechtlich unzulässige Überentschädigung zur Folge habe. Die genannten Bestimmungen würden somit zwar eine Lücke enthalten. Diese sei aber nicht zwingend ausfüllungsbedürftig, weil anhand der Materialien nicht nachgewiesen werden könne, dass sie auf ein gesetzgeberisches Versehen zurückzuführen wäre. Dies verbiete eine Ausdehnung der Drittauszahlungsberechtigung auf einen Vermieter, der vorläufig auf Mietzinszahlungen verzichtet habe. Da somit eine Drittauszahlung der Rentennachzahlung für die Versicherte an die Beschwerdeführerin gesetzeswidrig wäre, habe die IV-Stelle das entsprechende Drittauszahlungsbegehren zu Recht abgewiesen.
4.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, zwischen ihr und der Versicherten habe ein privates Fürsorgeverhältnis bestanden. Die vorinstanzliche Verweigerung der Drittauszahlung der Rentennachzahlung für die Versicherte an die Beschwerdeführerin stelle somit eine Bundesrechtsverletzung dar. Eventualiter müsse eine echte Gesetzeslücke angenommen werden, die vom kantonalen Gericht hätte gefüllt werden müssen, indem es die Drittauszahlung der Rentennachzahlung für alle extrasystemischen Leistungserbringer, die sofort eine Vorschussleistung ausrichten würden, also auch für die Beschwerdeführerin als Wohnungsvermieterin, als zulässig erklärt hätte.
5.1. Da die Beschwerdeführerin offensichtlich weder Versicherung noch Arbeitgeberin ist und auch nicht zur öffentlichen Fürsorge gehört, kann sich im Sinne der von ihr vorgebrachten Rügen höchstens fragen, ob sie unter den Begriff der privaten Fürsorge bzw. der privaten Fürsorgestelle im Sinne von Art. 22 Abs. 2 ATSG und Art. 85bis IVV fällt (vgl. E. 3 hiervor) und damit allenfalls Anspruch auf Drittauszahlung der Rentennachzahlung haben könnte. Der Begriff der Fürsorge entspricht der heute geläufigeren Bezeichnung der Sozialhilfe. Mit der öffentlichen Fürsorge ist somit die auf kantonaler Ebene geregelte staatliche Sozialhilfe gemeint, während weitgehend unklar bleibt, was unter privater Fürsorge oder privater Sozialhilfe zu verstehen ist (REMO DOLF, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl. 2025, N. 17 zu Art. 22 ATSG). Das Bundesgericht hatte bisher, soweit ersichtlich, keinen Anlass, sich damit vertieft auseinanderzusetzen. In erster Linie dürften mit der privaten Fürsorge wohl gemeinnützige Einrichtungen oder Stellen (zum Beispiel eine Stiftung) gemeint sein (vgl. dazu REMO DOLF, a.a.O., N. 17 zu Art. 22 ATSG, der seinerseits auf den einen gleichlautenden Begriff enthaltenden Art. 94 Abs. 3 AVIG bzw. die zu dieser Bestimmung erlassene Weisung des Staatssekretariates für Wirtschaft [SECO] in AVIG-Praxis ALE Rz. E24 und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verweist).
5.2. Sinn und Zweck des Art. 22 ATSG besteht in der Sicherung der Leistung, was sich schon dem Titel der Bestimmung entnehmen lässt. Daran hat sich auch die Auslegung des Art. 22 Abs. 2 ATSG zu orientieren, der die Abtretung von Nachzahlungen der Leistungen der Sozialversicherer zwar zulässt, aber in eng definierten Schranken. Aus der Entstehungsgeschichte von Art. 22 Abs. 2 ATSG geht hervor, dass es nach dem Willen des Gesetzgebers darum ging, einerseits die Drittauszahlungsregelung auf die Nachzahlungen von Sozialversicherungsleistungen einzuschränken und andererseits eine vollständige gesetzliche Grundlage für Drittauszahlungen der Invalidenversicherung nach Massgabe von Art. 85bis IVV zu schaffen (BGE 136 V 286 E. 5.2 mit Hinweisen). Drittauszahlungen werden nur in den ausdrücklich benannten Ausnahmefällen zugelassen, da sie der Sicherung der sozialversicherungsrechtlichen Leistungen entgegenstehen. Eine zu extensive Auslegung des Begriffs der privaten Fürsorge würde somit dem Sinn und Zweck von Art. 22 ATSG widersprechen (vgl. REMO DOLF, a.a.O. N. 17 zu Art. 22 ATSG).
5.3. Im vorliegenden Fall erübrigt sich eine erschöpfende Auslegung des in den anwendbaren Bestimmungen verwendeten Begriffs der privaten Fürsorge (-stelle), weil offensichtlich ist, dass sich jedenfalls die Beschwerdeführerin nicht als solche qualifizieren lässt. Gegen die Einordnung einer Wohnungsvermieterin als private Fürsorgestelle spricht schon ihre Stellung als Gläubigerin, die nicht etwa auf eine Gegenleistung verzichtet, sondern sich ihren Mietzinsanspruch mit einer Drittauszahlung von sozialversicherungsrechtlichen Leistungen sichern möchte. Das Zurverfügungstellen der Wohnung durch die Beschwerdeführerin beruhte keineswegs auf einem Fürsorgegedanken, sondern auf einem Mietvertrag. Die Stundung des Mietzinses kann zwar als Entgegenkommen, jedoch nicht schon als Fürsorgeleistung gewertet werden. Zur Stundung der Wohnungsmiete kam es nur, weil die der nunmehrigen IV-Rentnerin erbrachten Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe (die auch die Mietkosten abdeckten) zweckentfremdet nicht für die Bezahlung des Mietzinses verwendet wurden. Von einer Freiwilligkeit der Leistung ohne Erwartung eines Gegenwertes, was grundsätzlich nebst anderem für eine private Fürsorge sprechen würde, kann bei dieser Konstellation keine Rede sein. Der beschwerdeweise vorgebrachte Einwand, wonach sich die hier geleistete "private Fürsorge" nicht von der öffentlichen Sozialhilfe unterscheide, ist nicht stichhaltig.
Die Qualifikation einer Wohnungsvermieterin als drittauszahlungsberechtigte private Fürsorge wäre zudem ein die Sicherung der sozialversicherungsrechtlichen Leistung gefährdendes Einfallstor für vielfältige weitere Gläubiger, die Leistungen für den Grundbedarf erbringen. So würden mit den Wohnungsvermietern beispielsweise auch Lebensmittelverkäufer, die von IV-Rentenanwärtern für ihre Waren nicht bezahlt werden, Drittauszahlungen verlangen können. Dies widerspricht klar dem Sinn und Zweck der hier anwendbaren Bestimmungen (vgl. E. 5.2 hiervor). Eine Ausdehnung des Begriffs der privaten Fürsorge auf Wohnungsvermieter ist demgemäss gesetzeswidrig.
5.4. Eine eventualiter von der Beschwerdeführerin behauptete planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes bezüglich der Wohnungsvermietenden lässt sich aufgrund des vorerwähnten Sicherungszwecks, der Art. 22 ATSG zugrunde liegt, nicht ausmachen.
5.5. Es ist zudem zweifelhaft, ob mit dem kantonalen Gericht für Wohnungsvermietende eine unechte Lücke in Art. 22 ATSG und Art. 85bis IVV angenommen werden kann. Dies bedarf hier jedoch keiner weiteren Klärung. Denn so oder anders bliebe es dabei, dass der Anspruch auf Drittauszahlung der Rentennachzahlung vorliegend rechtmässig verneint wurde.
5.6. Damit kann offen bleiben, ob es sich bei der Stundung des Mietzinses überhaupt um Vorschusszahlungen gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG bzw. Vorschussleistungen nach Art. 85bis Abs. 2 IVV handeln kann und ob auch die weiteren Voraussetzungen für eine Drittauszahlung erfüllt wären. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, namentlich die behauptete Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Drittauszahlung, einzugehen.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis nicht gegen Bundesrecht verstösst. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'100.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und B.________, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. September 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz