No entry on insufficiently reasoned appeal for supplementary benefits

8C_682/2008Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung25.09.2008Inadmissible

Zusammenfassung

The complainant challenged a cantonal judgment concerning supplementary AHV/IV benefits. The Federal Supreme Court held that the appeal did not meet the requirements of Art. 42 BGG because it failed to set out, in a legally adequate way, how the cantonal judgment violated federal law. The pleadings contained only general accusations against the social welfare authority and the lower court. The appeal was therefore not entered into under the simplified procedure. Although the court noted indications of vexatious litigation, it waived court costs under Art. 66(1) second sentence BGG, making the request for legal aid moot.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 95 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Zulässigkeit der Beschwerde und Begründungsanforderungen: Eine Beschwerde an das Bundesgericht muss ein hinreichend begründetes Rechtsbegehren enthalten und in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Bloss appellatorische Kritik, pauschale Vorwürfe oder unbelegte Beanstandungen der Sachverhaltsfeststellung genügen nicht. Wird weder eine offensichtliche Unrichtigkeit des festgestellten Sachverhalts noch eine Rechtsverletzung rechtsgenüglich aufgezeigt, ist im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Bei fehlender Kostenerhebung wird ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos (consid. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_682/2008

Urteil vom 25. September 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
S.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt, Grenzacherstrasse 62, 4005 Basel,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 31. Juli 2008.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 28. August 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 31. Juli 2008,

in das Schreiben des Bundesgerichts vom 1. September 2008 an S.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrages und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,
in die daraufhin von S.________ am 12. September 2008 eingereichte Eingabe,
in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Vorinstanz nach Durchführung eines Beweisverfahrens in tatsächlicher Hinsicht davon ausging, die Beschwerdeführerin habe die Anwesenheit der Tochter in ihrem Haushalt bei der Beschwerdegegnerin erst im September 2007 angemeldet, zu einem Zeitpunkt, als die Tochter bereits wieder getrennt von der Mutter gelebt habe,
dass die Vorinstanz gestützt darauf und unter Hinweis auf Art. 7 Abs. 1c und Art. 21 Abs. 1 ELV, wonach für getrennt vom Elternteil lebende Kinder einerseits eine eigene Anspruchsberechnung durchzuführen ist und andererseits Ansprüche (frühestens) im Monat der Anmeldung beginnen, die Nichtberücksichtigung der Tochter durch das zuständige Amt bei der Berechnung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Mai 2007 bestätigte,
dass den beiden letztinstanzlichen Eingaben nicht entnommen werden kann, inwiefern die im Anschluss an ein Beweisverfahren getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig sein sollen oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen könnten und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin vielmehr auf gegen die Sozialhilfebehörde und die Vorinstanz gerichtete pauschale Vorwürfe beschränken, Ansätze mutwilliger Beschwerdeführung erkennbar sind, dennoch in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, weshalb auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos ist,

dass das vereinfachte Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zur Anwendung gelangt,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. September 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel

Schlagwörter

supplementary benefitsinadmissibilityreasoning requirementfederal appealcourt costslegal aid