Non-entry due to insufficient reasoning and lack of standing

8C_673/2013Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung06.11.2013Dismissed

Zusammenfassung

The appellants challenged a cantonal social welfare judgment concerning housing in Solothurn. The Federal Supreme Court held that the filing did not satisfy the minimum reasoning requirements because it did not engage with the cantonal court's mootness reasoning. In any event, the appellants lacked a current and practical legal interest after their removal. The appeal was therefore not entered into under the simplified procedure. The request for free legal aid was denied for lack of prospects, and no court costs were charged.

Regest

Art. 42 Abs. 1 and 2 BGG, Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a and b BGG; admissibility of a federal appeal requires substantiated engagement with the challenged reasoning and a current, practical legal interest until judgment. Where the appellant fails to address the decisive cantonal considerations and no live interest exists, the appeal is manifestly inadmissible and may be disposed of in simplified procedure without setting a cure period (consid. 1-3). Free legal aid is denied if the appeal is hopeless; court costs may be waived exceptionally under Art. 66 Abs. 1 sentence 2 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

8C_673/2013

Urteil vom 6. November 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte
X.________,Y.________, Z.________ P.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn,
Amt für soziale Sicherheit, Sozialhilfe und Asyl,
Ambassadorenhof, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 5. Juli 2013.

Nach Einsicht
in die dem Bundesgericht überwiesene Beschwerde von X.________, Y.________ und Z.________ P.________ vom 31. August 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 5. Juli 2013,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 5. Juli 2013 die Beschwerde betreffend Unterbringung in der Wohnung an der Zuchwilstrasse 6, Solothurn, abschrieb, weil die Beschwerdeführer aufgrund der Ausschaffungshaft kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr daran hatten, zumal die Wohnung dem Kanton als Mieter eh per Ende August 2013 gekündigt worden war,
dass die Beschwerde den Mindestanforderungen offensichtlich nicht gerecht wird, da sich die Beschwerdeführer in keiner Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens auseinandersetzen und weder rügen noch aufzeigen, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG resp. eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG begangen haben sollte,
dass sich die Vorbringen in der weitschweifigen Beschwerde nicht auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid beziehen,
dass deshalb kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist,
dass überdies nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur legitimiert ist, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Eingabe hat, welches nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein muss (vgl. BGE 123 II 285 E. 4 S. 286 f.),
dass ein solches Interesse in Anbetracht der im Juli 2013 erfolgten Ausschaffung der Beschwerdeführer nicht vorhanden ist,
dass somit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin bzw. der von ihr gemäss Art. 108 Abs. 2 BGG damit betraute Einzelrichter zuständig ist,

erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird dem Departement des Innern des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. Die Zustellung des Urteils an die Beschwerdeführer erfolgt durch Publikation des Dispositivs im Bundesblatt mit dem Hinweis, dass das für sie bestimmte Exemplar zu ihren Handen im Gerichtsdossier verbleibt.

Luzern, 6. November 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch

Schlagwörter

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