Non-entry for insufficiently reasoned appeal

8C_673/2011Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung30.09.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged a cantonal unemployment insurance decision before the Federal Supreme Court, but his filing failed to engage with the decisive reasoning and did not substantiate any legal error. The Court held that the appeal did not meet the requirements of Art. 42 BGG and that the defect was obvious under Art. 108(1)(b) BGG, so no cure period was granted and the appeal was not entered upon. In view of the circumstances, the Court exceptionally waived court costs, rendering the request for legal aid moot.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde: Die Beschwerdeschrift hat sich mit den für den Entscheid ausschlaggebenden Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen, welche bundesrechtlichen Vorschriften verletzt worden sein sollen. Bloss appellatorische Kritik oder pauschale Verweisungen genügen nicht. Ist der Begründungsmangel offensichtlich, ist auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten; eine Nachfrist zur Verbesserung entfällt. Die bundesgerichtlichen Kosten können ausnahmsweise nach Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG erlassen werden (consid. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

8C_673/2011 {T 0/2}

Urteil vom 30. September 2011
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
D.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2011.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des D.________ vom 13. September 2011 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2011,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt ebenso wenig (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.) wie blosse Verweisungen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.; 131 III 384 E. 2.3 S. 387 f.; 130 I 290 E. 4.10 S. 302; vgl. auch Laurent Merz, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 53 sowie 56 zu Art. 42 BGG und dortige weitere Hinweise),
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 13. September 2011 mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids mass-geblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise ausein-andersetzt, indem er namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht in seinen Erwägungen eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine entscheidwesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte, woran auch die sinnge-mässe Verweisung auf die "in den Vorakten geführte (und hier nicht wiederholte) Argumentation" nichts ändert,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),

dass demnach, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerde-führers, kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist,
dass somit - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), weshalb sich das Begehren um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. September 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz

Schlagwörter

unemployment insuranceappeal admissibilityreasoning requirementnon-entrysimplified procedurecourt costslegal aid

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal satisfied the Federal Supreme Court's reasoning requirements under Art. 42 and Art. 108 BGG.

Extrahierter Entscheid

No. The submission did not engage with the decisive grounds of the cantonal decision and did not show any violation of federal law or clearly incorrect fact-finding.

Extrahierte Begründung

An appeal must explain, in a concise manner, how the challenged decision violates law. Mere appellatory criticism or references to prior submissions are insufficient. The deficiency was obvious.

Kernrechtsfrage

Whether a grace period to cure the defect should be granted.

Extrahierter Entscheid

No. Because the defect was obvious, no time limit for rectification was set.

Extrahierte Begründung

Under Art. 108 BGG, obvious defects justify non-entry without granting a corrective period.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged and whether legal aid became moot.

Extrahierter Entscheid

No court costs were charged, and the request for legal aid became moot.

Extrahierte Begründung

Given the circumstances, the Court exceptionally waived court costs under Art. 66(1) second sentence BGG; this made the request for legal aid moot.

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