Unappealed reasoning deficiency led to non-entry

8C_668/2011Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung03.10.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the appeal against the cantonal decision in an accident-insurance matter because the appellant failed to provide a reasoned challenge as required by Art. 42 BGG. The court noted that he did not engage with the lower court's findings on the absence of continuing organic injury-related consequences and the lack of adequate causal connection for the psychological complaints. As the deficiency was obvious, the case was disposed of under the simplified procedure. Court costs were waived.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Zulässigkeitsanforderungen an die Beschwerde ans Bundesgericht; eine Beschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht sachbezogen auseinandersetzt und bloss die Vorbringen der Vorinstanz nicht in rechtsgenüglicher Weise kritisiert. Die Rügepflicht verlangt eine hinreichend substantiierte Darlegung der behaupteten Rechtsverletzung; ein offensichtlicher Begründungsmangel rechtfertigt Nichteintreten im vereinfachten Verfahren. Kosten können bei Nichteintreten nach Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG erlassen werden. Vgl. auch die Beschränkung der Sachverhaltsrüge nach Art. 97 BGG und die vorinstanzliche Kausalitätsprüfung nach Art. 6 UVG (vgl. E. 1).

Gesamter Gesetzestext

8C_668/2011 {T 0/2}

Urteil vom 3. Oktober 2011
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
D.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Zürich Versicherungsgesellschaft, SSC/Rechtliches Inkasso, Postfach, 8085 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 3. August 2011.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 9. September 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 3. August 2011,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass insbesondere die Feststellung des Sachverhalts, abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen, nur gerügt werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 BGG),
dass die Vorinstanz eine über den 15. Dezember 2006 hinausgehende Leistungspflicht des Unfallversicherers mit der Begründung verneinte, es hätten zu diesem Zeitpunkt einerseits keine mit dem versicherten Unfall vom 17. April 2004 in Verbindung zu bringenden organischen Folgen mehr bestanden, andererseits liessen sich die psychischen Beschwerden mit dem Unfallereignis nicht in einen zur Leistungsbegründung geforderten adäquaten Kausalzusammenhang (Art. 6 UVG; BGE 129 V 177 E. 3 S. 181 mit Hinweisen) stellen,
dass der Beschwerdeführer es unterlässt, sich damit auch nur ansatzweise auseinander zu setzen,
dass dergestalt keine sachbezogene Begründung nach Art. 42 Abs. 2 BGG vorliegt,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Oktober 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Schlagwörter

accident insuranceadmissibilityreasoned appealcausal linknon-entrycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the Federal Supreme Court's reasoning requirements.

Extrahierter Entscheid

No. The appeal did not address the cantonal court's reasoning in any meaningful way and therefore lacked a sufficient legal rationale.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42 para. 1-2 BGG, an appeal must state requests and reasons and explain succinctly how the challenged decision violates the law. The appellant failed to engage with the finding that no continuing organic consequences and no adequate causal link for the psychological complaints existed.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged despite non-entry.

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed.

Extrahierte Begründung

The court waived costs under Art. 66 para. 1 second sentence BGG.

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