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8C_667/2008 ΓÇó No jurisdiction over AVIG carrier liability claim below threshold
8C_667/2008Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung25.02.2009Inadmissible
The Federal Supreme Court dealt with a complaint by the carrier of the Comedia unemployment fund against a Federal Administrative Court judgment confirming SECO's damage claim of CHF 10,000 under Art. 82 AVIG. The Court held that carrier liability is a pecuniary state-liability matter under Art. 85 BGG. Because the amount in dispute did not reach CHF 30,000 and no question of fundamental importance was raised, the Court did not enter into the complaint. Court costs of CHF 1,100 were charged to the appellant.
Art. 82 AVIG, Art. 85 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG; carrier liability for damage caused by an unemployment fund is a pecuniary state-liability matter. The admissibility of a public-law complaint depends on the dispute value threshold of CHF 30,000 or, exceptionally, on the existence of a legal question of fundamental importance. Where the amount in dispute is below the threshold and no such question is substantiated, the Federal Supreme Court does not enter into the merits (consid. 2).
{T 0/2}
8C_667/2008
Urteil vom 25. Februar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Polla.
Parteien
Trägerschaft der Arbeitslosenkasse Comedia, Monbijoustrasse 33, 3011 Bern,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Paul Hollenstein, Stockerstrasse 39, 8002 Zürich,
gegen
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO,
Direktion für Arbeit, Effingerstrasse 31, 3003 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 19. Juni 2008.
Sachverhalt:
A.
Im Rahmen einer Revision machte das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die Trägerschaft der Arbeitslosenkasse Comedia für einen Schaden, der im Zusammenhang mit an den Versicherten B.________ zu Unrecht ausbezahlten Taggeldern der Arbeitslosenversicherung eingetretenen war, im Umfang von Fr. 10'000.- haftbar (Verfügung vom 5. September 2006; Revisionsbericht vom 8. August 2006).
B.
Die von der Trägerschaft der Arbeitslosenkasse Comedia hiegegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 19. Juni 2008 ab.
C.
Die Trägerschaft der Arbeitslosenkasse Comedia lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Verfügung vom 5. September 2006 sei in Bezug auf den Versicherten B.________ von einer Trägerhaftung abzusehen.
Das SECO schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 134 V 138 E. 1 Ingress S. 140 mit Hinweisen).
2.
2.1 Der vorliegende Streit dreht sich um eine auf Art. 82 Abs. 1 AVIG gestützte Schadenersatzforderung, wonach der Träger dem Bund für Schäden haftet, die seine Kasse durch mangelhafte Erfüllung ihrer Aufgaben absichtlich oder fahrlässig verursacht. Damit betrifft der vorinstanzliche Entscheid eine in die Zuständigkeit des Bundesgerichts fallende Angelegenheit des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 82 lit. a BGG (BGE 134 V 138 E. 1.1 S. 140).
2.2 Im jüngst ergangenen BGE 8C_688/2008 vom 14. Januar 2009 hat das Bundesgericht entschieden, dass es sich bei der Trägerhaftung nach Art. 82 AVIG um eine vermögensrechtliche Angelegenheit auf dem Gebiet der Staatshaftung im Sinne von Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG handelt, woran nichts ändert, dass ein Träger einer privaten Arbeitslosenkasse gegenüber dem Bund haftbar gemacht wird (eben zitiertes Urteil, E. 5). Damit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG). Strittig ist lediglich ein Betrag von Fr. 10'000.- (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG), womit die vorausgesetzte Streitwertgrenze nicht erreicht ist. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, was auch nicht ersichtlich ist. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.
3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG; BGE 133 V 637 E. 4.6 S. 639).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1100.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, der Arbeitslosenkasse Comedia und B.________ schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. Februar 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Polla