Non-entry for insufficiently reasoned appeal

8C_666/2007Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung23.01.2008Inadmissible

Zusammenfassung

H. appealed a cantonal judgment concerning supplementary benefits to the AHV/IV. The Federal Supreme Court held that her submission did not satisfy the mandatory requirements of Art. 42 BGG because it contained neither a proper request nor adequate reasoning showing an error in the factual findings or legal assessment. The appeal was therefore inadmissible in simplified procedure. Because no court costs were imposed, the request for free legal aid became moot. The judgment was communicated to the parties, the cantonal court, and the Federal Office for Social Insurance.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG: Ein Rechtsmittel ist unzulässig, wenn es keinen rechtsgenüglichen Antrag und keine hinreichende Begründung enthält. Die Begründung muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; blosse Kritik oder unklare Beanstandungen genügen nicht. Fehlt es an diesen Mindestanforderungen, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Wird auf Gerichtskosten verzichtet, wird ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos; Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG erlaubt den Kostenerlass.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_666/2007

Urteil vom 23. Januar 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Widmer als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
H.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Oktober 2007.

Nach Einsicht
in die Eingabe der H.________ vom 30. Oktober 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 22. Oktober 2007,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 31. Oktober 2007 an H.________, wonach ihre Eingabe die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich ist,
in das daraufhin von H.________ am 3. November 2007 eingereichte sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingaben der Beschwerdeführerin diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthalten und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt,

dass von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird, weshalb sich das sinngemässe Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Einzelrichterin:

1.
Auf die Eingabe vom 30. Oktober 2007 wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Januar 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Widmer Batz

Schlagwörter

admissibilityreasoning requirementlegal aidcourt costssupplementary benefits