Non-entry for failure to pay advance on appeal

8C_654/2007Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung06.03.2008Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the appellant’s complaint against the Aargau Insurance Court judgment because he failed to pay the ordered advance even within the extended deadline. The matter was decided in simplified procedure. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 300. The decision was communicated to the parties, the cantonal court, and the Federal Office of Public Health.

Regest

Art. 62 Abs. 3 BGG in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Nichtleistung des Kostenvorschusses trotz angesetzter Nachfrist führt im vereinfachten Verfahren zum Nichteintreten auf die Beschwerde. Die Vorschusspflicht ist Prozessvoraussetzung; wird sie nicht fristgerecht erfüllt, ist auf das Rechtsmittel ohne materielle Prüfung nicht einzutreten. Die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG und treffen die unterliegende Partei.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_654/2007

Urteil vom 6. März 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Parteien
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. September 2007.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 26. Oktober 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. September 2007,
in die Verfügung vom 5. Februar 2008, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 18. Februar 2008 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. März 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Krähenbühl

Schlagwörter

unpaid advancenon-entrysimplified procedurecourt costssocial insurance