Inadmissibility for insufficient reasoning in social assistance appeal

8C_650/2010Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung15.09.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

K. appealed a decision of the Zurich Administrative Court in a social welfare matter. The Federal Court first warned him that his filing did not appear to meet the formal requirements and that any correction had to be made within the appeal period. His subsequent submissions still failed to explain, by reference to the lower court’s reasoning, which constitutional rights had been violated. The Court therefore held that no valid appeal had been filed and, in simplified procedure, refused to enter into the matter. It also waived court costs, rendering the request for legal aid moot.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde gegen einen auf kantonalem Recht beruhenden Entscheid. Wer vor Bundesgericht bloss kantonales Recht rügt, hat klar und anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzutun, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt sein sollen. Für Grundrechtsrügen gilt eine qualifizierte Rügepflicht; die Rechtsanwendung von Amtes wegen greift insoweit nicht. Genügen die Eingaben diesen Anforderungen offensichtlich nicht, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Bei Kostenerlass wird ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_650/2010

Urteil vom 15. September 2010
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
K.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde X.________,
vertreten durch die Fürsorgebehörde,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 5. Juli 2010.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des K.________ vom 13. August 2010 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Juli 2010 und das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,
in die Mitteilung des Bundesgerichts an K.________ vom 16. August 2010, wonach seine Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,
in die daraufhin von K.________ dem Bundesgericht am 17. und 28. August 2010 zugestellten Eingaben,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95),
dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.),
dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen, die nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG für die staatsrechtliche Beschwerde gegolten haben), klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),
dass die Eingaben des Beschwerdeführers den vorerwähnten Anforderungen offensichtlich nicht genügen, indem namentlich nicht anhand der vorinstanzlichen Erwägungen aufgezeigt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese durch das angefochtene Urteil des kantonalen Gerichts verletzt worden sein sollen, wobei die Beschwerde insbesondere die gesetzlichen Erfordernisse der qualifizierten Rügepflicht nicht erfüllt,
dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers, kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht in der Mitteilung vom 16. August 2010 auf die entsprechenden Anforderungen an Beschwerden und die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Möglichkeit einer Verbesserung der Eingabe eigens hingewiesen hatte,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), weshalb sich das sinngemässe Begehren um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. September 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz

Schlagwörter

social welfareinadmissibilityreasoning requirementconstitutional rightsqualified duty to state reasonslegal aidcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the statutory reasoning requirements under the Federal Supreme Court Act

Extrahierter Entscheid

No. The submissions did not identify, based on the lower court’s reasoning, which constitutional rights had been violated or how.

Extrahierte Begründung

For challenges to cantonal law, a party must specifically invoke constitutional rights and satisfy the qualified duty to state reasons; the appellant’s filings were merely insufficiently reasoned.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal could be considered despite the defective pleading

Extrahierter Entscheid

No. Because no valid appeal was filed, the court could not enter into the case under the simplified inadmissibility procedure.

Extrahierte Begründung

The court had expressly warned the appellant of the defects and of the possibility to cure them only within the appeal deadline, but the later submissions still did not satisfy the requirements.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged and whether legal aid became moot

Extrahierter Entscheid

No court costs were charged; the request for legal aid became moot.

Extrahierte Begründung

Given the circumstances, the court waived costs under the statute, so the subsidiary request for legal aid no longer had a purpose.

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