projekte
8C_643/2010 ΓÇó Inadmissible appeal for insufficient reasoning
8C_643/2010Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung20.09.2010Inadmissible
The Federal Supreme Court held that the social insurance appeal was inadmissible because it did not meet the minimum reasoning requirements of Art. 42 BGG. The appellant only stated that he disagreed with the cantonal judgment and did not explain why the facts were wrong or the legal assessment incorrect. Since the appeal period had expired, the deficiency could no longer be cured. The Court therefore issued a non-entry decision and waived court costs.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Nichteintreten bei fehlender genügender Rechtsrüge. Die Beschwerde hat Anträge und eine hinreichende Begründung zu enthalten, in der in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Blosses Nichteinverständnis genügt nicht. Wird weder eine rechtsgenügliche Sachverhaltsrüge noch eine nachvollziehbare Rechtskritik erhoben, ist im vereinfachten Verfahren auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Eine nach Ablauf der Beschwerdefrist ungenügende Eingabe kann nicht mehr verbessert werden. Kostenerlass nach Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ist möglich.
{T 0/2}
8C_643/2010
Urteil vom 20. September 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
S.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 9. Juli 2010.
Nach Einsicht
in die, am 9. August 2010 mit dem Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri vom 9. Juli 2010, ergänzten Beschwerde vom 27. Juli 2010 (Poststempel),
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 10. August 2010 an Daniel Stiz, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass der Beschwerdeführer sich darauf beschränkt, zu erklären, mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden zu sein,
dass er darüber hinaus auch nicht ansatzweise dartun, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass die Rechtsmittelfrist gemäss Art. 44 - 48 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 BGG am 13. September 2010 abgelaufen ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. September 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grünvogel