Non-entry for insufficiently substantiated appeal in social assistance case

8C_640/2010Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung20.08.2010Inadmissible

Zusammenfassung

S. appealed to the Federal Supreme Court against a Zurich Administrative Court order concerning legal aid in social assistance interim proceedings. The court held that the submission did not satisfy the statutory reasoning requirements: it did not specifically and sufficiently allege a violation of federal law or a qualified manifestly incorrect finding of fact. The filing therefore did not constitute a valid appeal, so the court did not enter into the matter in simplified proceedings. Owing to the circumstances, no court costs were imposed.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 95 ff. und Art. 97 Abs. 1 BGG; Eintreten auf die Beschwerde setzt eine hinreichend substanziierte Begründung voraus. Die beschwerdeführende Partei hat in gedrängter Form darzulegen, welche Bundesrechtsnormen verletzt sein sollen bzw. worin eine qualifiziert fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung liege. Bloss allgemeine Hinweise oder appellatorische Kritik genügen nicht; fehlt eine gültige Anrufung zulässiger Beschwerdegründe, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Von der Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_640/2010

Urteil vom 20. August 2010
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Militärstrasse 36, 8004 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Sozialhilfe (vorinstanzliches Verfahren),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 2. Juli 2010.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des S.________ vom 6. August 2010 (Datum des Poststempels) gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Juli 2010 betreffend unentgeltliche Verbeiständung im Verfahren um Erlass vorsorglicher Massnahmen auf dem Gebiete der Sozialhilfe,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. August 2010 den gesetzlichen Formerfordernissen nicht genügt, indem nicht in konkreter und hinreichend substanziierter Weise gerügt wird, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine qualifiziert fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte, woran auch der Hinweis auf die "Wahrung der Rechte des einzelnen Bürgers" nichts ändert,
dass deshalb die Eingabe, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers, namentlich keine hinreichende Anrufung zulässiger Beschwerdegründe enthält und daher kein gültiges Rechtsmittel im Sinne von Art. 42 und Art. 82 ff. BGG darstellt,
dass demnach im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass dieses Urteil sich nur auf die vorerwähnte Verfügung betreffend unentgeltliche Verbeiständung im Verfahren um Erlass vorsorglicher Massnahmen bezieht,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Stadt Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. August 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz

Schlagwörter

inadmissibilityreasoned appeallegal aidsocial assistancecourt costssimplified procedure