Non-entry for insufficiently reasoned appeal

8C_633/2011Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung12.10.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A claimant in accident-insurance proceedings appealed a cantonal non-entry decision, but the Federal Court found that the appeal did not meet the statutory reasoning requirements. The submission failed to engage with the procedural nature of the lower court’s ruling and did not show any violation of federal law or manifestly incorrect fact-finding. Because the defect was obvious and had not been cured within the appeal period despite prior warning, the Court refused to enter into the appeal under the simplified procedure. Court costs were waived in view of the circumstances.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anforderungen an die Beschwerdebegründung gegen einen vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid. Die Beschwerde muss sich sachbezogen mit dem angefochtenen Nichteintretensentscheid auseinandersetzen und dartun, inwiefern dieser Bundesrecht verletzt oder auf offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen beruht. Bloss materielle Ausführungen zum Streitgegenstand genügen nicht. Ist der Begründungsmangel offensichtlich, tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren ohne Nachfristansetzung nicht ein (vgl. auch BGE 134 II 244 E. 2.4).

Gesamter Gesetzestext

8C_633/2011 {T 0/2}

Urteil vom 12. Oktober 2011
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 5. August 2011.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 5. September 2011 (Datum des Poststempels) gegen den Nichteintretensentscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. August 2011,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 6. September 2011, wonach die Eingabe die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Begehren und Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich ist,
dass diese Mitteilung des Gerichts unbeantwortet geblieben ist,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit weiteren Hinweisen),
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei der Anfechtung von vorinstanzlichen Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2; RKUV 1998 Nr. U 299 S. 337),
dass die Eingabe vom 5. September 2011 den genannten Anforderun-gen namentlich mit Bezug auf eine sachbezogene Begründung nicht genügt, indem sich der Beschwerdeführer nicht in hinreichender Weise mit der prozessualen Erledigung durch die Vorinstanz auseinander-setzt und insbesondere nicht darlegt, weshalb das erstinstanzliche Gericht mit seinem Nichteintretensentscheid eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine entscheidwesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass demnach kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht auf die entsprechenden Anforderungen an Beschwerden und die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Möglichkeit einer Verbesserung der Eingabe in der Mitteilung vom 6. September 2011 eigens hingewiesen hatte,
dass somit - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Oktober 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz

Schlagwörter

social insuranceaccident insuranceappeal admissibilityreasoned appealnon-entry decisionsimplified procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the formal requirements of Art. 42 BGG, especially a case-related reasoning against the non-entry decision.

Extrahierter Entscheid

The appeal did not contain a sufficient case-related reasoning and therefore was not a valid legal remedy.

Extrahierte Begründung

The appellant failed to address the procedural non-entry ruling and did not explain why it was unlawful under Art. 95 f. BGG or based on manifestly incorrect fact-finding under Art. 97(1) BGG.

Kernrechtsfrage

Whether the Federal Court should grant a time limit to cure the defect.

Extrahierter Entscheid

No cure period was granted because the defect was obvious and the appellant had already been warned that correction was only possible within the appeal period.

Extrahierte Begründung

Under Art. 108(1)(b) BGG, an obviously insufficiently reasoned appeal may be rejected without setting an additional cure period.

Kernrechtsfrage

Court costs for the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed due to the circumstances.

Extrahierte Begründung

The Court applied Art. 66(1) second sentence BGG and waived costs.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.