Inadmissible appeal for insufficient reasoning in social welfare case

8C_630/2013Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung10.01.2014Inadmissible

Zusammenfassung

Five appellants challenged the Administrative Court of St. Gallen's refusal of free legal aid in a social welfare dispute. The Federal Supreme Court held that the complaint did not satisfy the strict reasoning requirements for constitutional grievances: it failed to engage with the lower court's reasoning, relied on appellatory criticism, and introduced new facts outside the scope of the appeal. The court therefore did not enter into the appeal. For equitable reasons, it waived court costs, rendering the request for federal free legal aid moot.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 106 Abs. 2 BGG; Art. 99 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; admissibility of an appeal against a cantonal decision based on cantonal law. The appellant must, in a qualified manner, demonstrate by reference to the challenged reasoning which constitutional rights were violated; mere appellatory criticism is insufficient. The Federal Supreme Court examines constitutional grievances only if they are expressly and precisely raised. New allegations and evidence outside the scope of the contested decision are inadmissible. If these requirements are not met, the appeal is not entered into. Under Art. 66 Abs. 1 BGG, the Court may exceptionally waive costs; if no costs are imposed, a request for free legal aid for the federal proceedings becomes moot.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

8C_630/2013

Urteil vom 10. Januar 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte

  1. R.________,
  2. A.________,
  3. E.________,
  4. I.________,
  5. T.________,
    alle vertreten durch Herr Klausfranz Rüst-Hehli,
    Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Sozialhilfe (unentgeltliche Rechtspflege, Prozess-voraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungs-gerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Juli 2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 9./10. September 2013 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Juli 2013,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass bei einer Beschwerde wie der vorliegenden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richtet - angefochten ist die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung in einem Sozialhilfeprozess -, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95),
dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254),
dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt, klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),
dass im vorliegenden Fall die Eingabe den vorerwähnten Anforderungen nicht genügt, indem namentlich nicht anhand der vorinstanzlichen Erwägungen konkret und detailliert aufgezeigt wird, inwiefern die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden Sachverhaltsfeststellungen willkürlich erhoben sein sollen und die rechtlichen Erwägungen zur Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege verfassungswidrig sein sollen, wobei die Beschwerde insbesondere die gesetzlichen Erfordernisse der qualifizierten Rügepflicht hinsichtlich eines zulässigen Beschwerdegrundes im Sinne von Art. 95 ff. BGG nicht erfüllt,
dass sich die Beschwerdeschrift vielmehr darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid rein appellatorisch zu bemängeln und darüber hinaus weitgehend neue, ausserhalb des Anfechtungsobjekts liegende Umstände thematisiert (Ausweisung aus der Wohnung, Verlassen der Schweiz und Rückkehr mit Einweisung durch das kantonale Migrationsamt in eine Gruppenunterkunft), was unzulässig ist (Art. 99 BGG),
dass demnach auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das letztinstanzliche Verfahren gegenstandslos wird,

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und der Politischen Gemeinde X.________ schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Januar 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Hofer

Schlagwörter

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