Art. 95, Art. 106 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; requirements for a constitutional complaint against a cantonal-law decision. Where a cantonal-law decision is challenged before the Federal Supreme Court, review is confined to alleged constitutional violations pleaded with qualified substantiation. The appellant must address the contested reasoning in a concrete and case-specific manner and show precisely in what respect the decision violates constitutional rights; mere repetition of prior arguments or abstract allegations of arbitrariness or denial of hearing is insufficient. If these pleading requirements are not met, the Court will not enter into the matter in simplified proceedings. Court costs may exceptionally be waived under Art. 66 Abs. 1 sentence 2 BGG.
8C_63/2022
Urteil vom 4. Februar 2022
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Illnau-Effretikon, vertreten durch die Sozialbehörde,
Märtplatz 29, 8307 Effretikon,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. November 2021 (VB.2021.00544).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 28. Januar 2022 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. November 2021,
in Erwägung,
dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid die von der Stadt Illnau-Effretikon am 28. September 2020 verfügte Einstellung der Bevorschussung von Kinderunterhaltsbeiträgen wie auch die Rückerstattungsforderung über den Betrag von Fr. 2083.20 bestätigte,
dass dabei kantonales Recht zur Anwendung gelangte,
dass ein auf kantonalem Recht beruhender Entscheid vor Bundesgericht weitgehend bloss wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte beanstandet werden kann, wobei hierfür eine qualifizierte Rügepflicht besteht, d.h. konkret und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen; die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet keinen selbstständigen Beschwerdegrund (Art. 95 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1; 134 V 53 E. 3.3; 134 II 244 E. 2.2 und 133 IV 286 E. 1.4),
dass die Beschwerdeführerin zwar die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, ohne indessen auf das von der Vorinstanz dazu bereits Erwogene sachbezogen einzugehen; insbesondere fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Ausführungen zur gesetzlich vorgesehenen Aufgabenteilung zwischen der Jugendhilfestelle und der Gemeinde wie auch zum Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör; inwiefern das dazu Erwogene verfassungswidrig sein soll, wird nicht dargetan,
dass Letzteres ebenso gilt für den in diesem Zusammenhang gegenüber der Vorinstanz erhobenen Willkürvorwurf,
dass damit den aufgezeigten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genüge getan ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Pfäffikon schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Februar 2022
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel