Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde: Die Beschwerdeschrift hat sich in gedrängter Form mit den für den Ausgang des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern Bundesrecht verletzt sein soll. Bloss appellatorische Kritik, die Wiederholung der eigenen Sichtweise oder pauschale, nicht substanziierte Rechtsrügen genügen nicht. Eine nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzung bleibt unbeachtlich. Bei ungenügender Begründung ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten; ausnahmsweise können die Gerichtskosten gestützt auf Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG erlassen werden.
8C_626/2025
Urteil vom 3. Dezember 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 3. Oktober 2025 (S 2025 60).
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
Das kantonale Gericht bestätigte mit Urteil vom 3. Oktober 2025 den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. Mai 2025, mit welchem bekräftigt wurde, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis 30. April 2025 zuviel ausbezahlte Ergänzungsleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 1'000.- zurückzuerstatten habe. Dabei führte es aus, die Beschwerdeführerin habe am 30. März 2025 das handschriftlich unterzeichnete (Revisions-) Formular "Anmeldung für Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV/IV" eingereicht und darin die Beschwerdegegnerin ermächtigt, bei folgenden Stellen die erforderlichen Auskünfte für die Abklärung des Anspruchs und die Prüfung der Leistungsberechtigung einzuholen: Ärzte, Zahnärzte, Spitäler, Heime, Krankenkassen, Pensionskassen, öffentliche und private Versicherungen, Sozialhilfeeinrichtungen, Arbeitgeber, Vermieter, Anwälte und Treuhandfirmen. Gestützt auf diese Ermächtigung - zu deren Erteilung die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren nach Art. 28 ATSG verpflichtet gewesen sei - sei die Beschwerdegegnerin berechtigt gewesen, von der Wohnungsvermieterin die für die Festlegung der Höhe des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen notwendigen Auskünfte einzuholen. Inwiefern ein Verstoss gegen ein Datenschutzgesetz oder ein Fall von Amtsmissbrauch vorliegen sollte, sei nicht ersichtlich. Aus den Angaben der Verwaltung der Vermieterin sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2024 einen Mietzins (inklusive Nebenkosten) von Fr. 963.- bezahlt habe, während die Beschwerdegegnerin dem Ergänzungsleistungsanspruch einen monatlichen Mietzins von Fr. 1'063.- zugrunde gelegt habe. Die Zusprache von Ergänzungsleistungen, welche somit auf der Annahme eines zu hohen bzw. falschen Mietzinses beruht hätten, seien als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn einzustufen und die Rückforderung sei rechtens.
3.1. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Eine Beschwerdeergänzung nach Ablauf der Beschwerdefrist ist grundsätzlich ausgeschlossen (BGE 132 I 42 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Die Eingabe vom 26. November 2025 ist daher, weil verspätet, ausser Acht zu lassen.
3.2. In ihren zwei fristgerechten Eingaben vom 23. Oktober 2025 zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - mithin willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig legt sie dar, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben könnten. Allein zu behaupten, das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) sei verletzt, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin und zur von ihr erteilten Ermächtigung für die Einholung von Auskünften auseinanderzusetzen, reicht zur Begründung nicht aus.
Zusammenfassend fehlt es den Eingaben vom 23. Oktober 2025 an einer hinreichenden Begründung. Sie genügen den genannten inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde somit nicht, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG einzelrichterlich nicht einzutreten ist.
5.1. Weiterungen zum Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin erübrigen sich schon deshalb, weil das Bundesgericht die vorinstanzlichen Akten nicht eingeholt hat und deshalb nur über diejenigen Unterlagen verfügt, die von der Beschwerdeführerin selber eingereicht worden sind.
5.2. Das sinngemässe Begehren um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird mit diesem Urteil gegenstandslos.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Dezember 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz