Non-entry upheld for failure to pay advance costs

8C_626/2008Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung06.11.2008Dismissed

Zusammenfassung

The insured person challenged a Federal Administrative Court decision that had not entered into his complaint because the ordered advance on costs was not paid. The Federal Supreme Court held that the appeal could only concern the non-entry issue, not the underlying merits concerning an annuity or invalidity pension. It confirmed that the appellant had to bear the omissions of his authorized recipient/helper as his own. The appeal was therefore dismissed insofar as it was admissible, and no court costs were charged.

Regest

Art. 109 BGG; Art. 66 Abs. 1 BGG; non-payment of an advance on costs and non-entry into the appeal. A complaint against a non-entry decision permits review only of the admissibility ruling, not of the underlying substantive claim. If a court-ordered advance on costs is not paid within the prescribed time, non-entry is lawful. The omissions of a party’s representative or auxiliary person are attributable to the party itself; no separate ongoing legal relationship is required for such attribution (consid. 2). Where the appeal is manifestly unfounded, it may be decided under Art. 109 BGG; court costs may be waived in the circumstances under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_626/2008

Urteil vom 6. November 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
S.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 17. Juni 2008.

Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 17. Juni 2008 ist das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, auf eine Beschwerde des S.________ (betreffend Ausrichtung einer Abfindung) mangels Leistung des von ihm mit Zwischenverfügung vom 18. April 2008 eingeforderten Kostenvorschusses nicht eingetreten.

S.________ erhebt mit Eingabe vom 6. August 2008 (Poststempel) Beschwerde an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde des Versicherten vom 6. August 2008 richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid. Das Bundesgericht hat daher zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die bei ihr erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist. Dagegen kann auf das materielle, die Ausrichtung einer Abfindung bzw. einer Invalidenrente betreffende Begehren hier nicht eingetreten werden (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1 S. 76 mit Hinweis).

2.
Die Vorinstanz legt in ihrem Entscheid zutreffend dar, dass mangels Leistung des vom Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 18. April 2008 eingeforderten Kostenvorschusses auf das Rechtsmittel androhungsgemäss nicht eingetreten werden konnte. An diesem vorinstanzlichen Erkenntnis vermögen die Einwendungen in der letztinstanzlichen Beschwerde nichts zu ändern. Unerheblich ist namentlich der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach der "Zustellungsbevollmächtigte" H.________ "die Verfahrungskosten nicht bezahlt" habe und ihn auch nicht über die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses "benachrichtigt" habe. Denn die Handlungen bzw. Unterlassungen des Bevollmächtigten hat der Beschwerdeführer gegen sich gelten zu lassen, weil sich eine Partei Fehler ihres Vertreters oder Erfüllungsgehilfen wie eigene anrechnen lassen muss; Erfüllungsgehilfe ist nicht nur, wer der Autorität der Partei oder ihres Vertreters untersteht, sondern jede Hilfsperson, ohne dass ein ständiges Rechtsverhältnis zu ihr nötig ist (BGE 114 Ib 74 E. 3; ASA 60(1991/92) S. 633; vgl. auch ZAK 1989 S. 222 E. 2a und RKUV 1997 Nr. U 279 S. 270 mit weiteren Hinweisen). Es muss daher beim vorinstanzlichen Entscheid vom 17. Juni 2008 sein Bewenden haben.

3.
Da sich die Beschwerde, soweit zulässig (vgl. E. 1 hievor), als offensichtlich unbegründet erweist, wird sie im Verfahren gemäss Art. 109 BGG erledigt.

4.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird unter den Umständen des vorliegenden Falles verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. November 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz

Schlagwörter

advance on costsnon-entryattribution of representative's conductsocial insurance appealcourt costs