Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

8C_613/2010Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung14.09.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the appellant's filing against a Thurgau unemployment-insurance decision did not meet the minimum reasoning requirements of Art. 42 BGG. The appeal failed to engage with the decisive considerations of the cantonal judgment and did not show any violation of federal law or manifestly incorrect fact-finding. The court therefore declined to enter into the appeal under the simplified procedure and waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; unzureichende Begründung der Beschwerde führt zum Nichteintreten. Die Beschwerdeschrift muss in gedrängter Form sachbezogen darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; erforderlich ist eine Auseinandersetzung mit den für den Entscheid massgeblichen Erwägungen. Bloss pauschale oder unsubstanziierte Beanstandungen genügen nicht, selbst wenn einzelne Einwände, etwa zum Gesundheitszustand, erhoben werden. Fehlt es daran, liegt kein gültiges Rechtsmittel vor und das vereinfachte Nichteintretensverfahren ist zulässig. Kosten können nach Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG erlassen werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_613/2010

Urteil vom 14. September 2010
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
O.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau, Schlossmühlestrasse 9, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 16. Juni 2010.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des O.________ vom 16. Juli 2010 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 16. Juni 2010,

in die Mitteilung des Bundesgerichts an O.________ vom 20. Juli 2010, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit weiteren Hinweisen),
dass die Beschwerde vom 16. Juli 2010 diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen nicht in hinreichender Weise auseinandersetzt und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine qualifiziert fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte, woran auch die in unsubstanziierter Weise vorgebrachten Einwendungen bezüglich des Gesundheitszustandes nichts ändern,

dass mithin kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht den Beschwerdeführer in der Mitteilung vom 20. Juli 2010 auf die Gültigkeitserfordernisse von Beschwerden und die nur innert der Rechtsmittelfrist noch mögliche Verbesserung der Eingabe ausdrücklich hingewiesen hatte,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. September 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz

Schlagwörter

inadmissibilityreasoned appealformal requirementsnon-entrycourt costsunemployment insurance

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal satisfied the formal reasoning requirements under Art. 42 BGG.

Extrahierter Entscheid

No. The appeal did not address the decisive reasoning of the cantonal judgment in a sufficiently specific way.

Extrahierte Begründung

The filing did not explain, in a concise and case-related manner, how the cantonal court violated federal law or made manifestly incorrect factual findings; unsupported references to the appellant's health condition did not cure this defect.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged despite non-entry.

Extrahierter Entscheid

No court costs were levied.

Extrahierte Begründung

Under Art. 66(1) second sentence BGG, the court waived costs in the simplified non-entry procedure.

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