Appeal inadmissible for insufficient reasoning

8C_610/2011Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung30.09.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

B.________ appealed a cantonal administrative judgment in unemployment-insurance matters to the Swiss Federal Court. The Court held that the submission did not satisfy the reasoning requirements of Art. 42 BGG, as it failed to engage with the decisive grounds of the cantonal decision and raised no specific error under Arts. 95 ff. and 97 BGG. Because the defect was obvious, the appeal was not entered into without granting a cure period. In view of the circumstances, the Court exceptionally waived court costs, rendering the request for legal aid moot.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Zulässigkeitsanforderungen an die Beschwerdebegründung; die Beschwerde hat sich in gedrängter Form mit den für den Ausgang des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen und darzutun, welche bundesrechtlichen Normen inwiefern verletzt sein sollen. Rein appellatorische Kritik genügt nicht. Fehlt eine solche Auseinandersetzung offensichtlich, ist auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren ohne Nachfristansetzung nicht einzutreten (vgl. auch Art. 95 ff. und Art. 97 Abs. 1 BGG). Bei fehlender Kostenerhebung erweist sich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos.

Gesamter Gesetzestext

8C_610/2011 {T 0/2}

Urteil vom 30. September 2011
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

beco Berner Wirtschaft,
Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst,
Lagerhausweg 10, 3018 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 3. August 2011.

Nach Einsicht
in die Beschwerde der B.________ vom 30. August 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 3. August 2011,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter ande-rem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 30. August 2011 mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids mass-geblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise ausein-andersetzt, indem sie namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht in seinen Erwägungen eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine entscheidwesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass demnach, bei allem Verständnis für die Lage der Beschwerde-führerin, kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist,
dass somit - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), weshalb sich das sinngemässe Begehren um unentgeltliche Prozessführung (Art. 64 Abs. 1 BGG) als gegenstandslos erweist,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. September 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz

Schlagwörter

admissibilityreasoning requirementunemployment insurancenon-entrylegal aidcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal met the statutory reasoning requirements under the Federal Supreme Court Act.

Extrahierter Entscheid

No; the filing did not explain, in a sufficiently concise and specific manner, how the cantonal decision violated federal law or relied on manifestly incorrect fact-finding.

Extrahierte Begründung

Art. 42 BGG requires pointed arguments directed at the decisive reasoning of the lower court; merely appellatory criticism is insufficient. The deficiency was obvious, so the Court could not enter into the merits.

Kernrechtsfrage

Whether a grace period to correct the appeal had to be granted.

Extrahierter Entscheid

No; because the reasoning defect was obvious, the Court declined to set an additional time limit for rectification.

Extrahierte Begründung

Under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, an obviously insufficient appeal may be rejected without an opportunity to cure.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged and whether legal aid was still to be decided.

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed, and the request for legal aid became moot.

Extrahierte Begründung

Given the circumstances, the Court exceptionally waived court fees under Art. 66 Abs. 1 sentence 2 BGG; as a result, the request for legal aid had no remaining object.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.