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8C_60/2011 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned appeal
8C_60/2011Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung25.02.2011Inadmissible
G.________ appealed a Basel-Stadt social insurance court judgment to the Federal Supreme Court. The appeal was found inadmissible because it did not contain a proper request and failed to engage with the decisive reasoning of the lower court, especially the evidentiary assessment. The court held that an insufficiently reasoned appeal cannot be cured by a grace period; only missing attachments may be supplemented. The matter was decided in simplified procedure by the division president, the appeal was not entered into, and no court costs were imposed.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG: Anforderungen an die Beschwerdebegründung; eine Rechtsschrift muss ein hinreichendes Rechtsbegehren und eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids enthalten. Unterbleibt dies, liegt kein gültiges Rechtsmittel vor. Eine Nachfrist zur Verbesserung einer ungenügend begründeten Beschwerde ist ausgeschlossen; lediglich fehlende Beilagen können nachgereicht werden. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Kostenerlass ist ausnahmsweise möglich, wenn die Umstände dies rechtfertigen (vgl. consid. 1-3).
{T 0/2}
8C_60/2011
Urteil vom 25. Februar 2011
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
G.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 10. November 2010.
Nach Einsicht
in die Beschwerde der G.________ vom 12. Januar 2011 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 10. November 2010,
in die nach Erlass der Verfügung vom 13. Januar 2011 betreffend fehlende Beilage (angefochtener Entscheid) dem Bundesgericht am 19./24. Januar 2011 zugestellte Eingabe mit Nachreichung des vorinstanzlichen Entscheides,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Begründung muss sachbezogen sein, damit aus ihr ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit weiteren Hinweisen),
dass die Beschwerde vom 12. Januar 2011 diesen Mindestanforderungen nicht gerecht wird, da sie kein rechtsgenügliches Begehren enthält und sich die Beschwerdeführerin nicht in hinreichend substanziierter Weise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz (insbesondere mit der in Ziff. 4 [S. 5 ff.] der Entscheidungsgründe vorgenommenen Beweiswürdigung) auseinandersetzt, indem sie namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. - soweit überhaupt beanstandet - eine qualifiziert fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte,
dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage der Beschwerdeführerin, kein gültiges Rechtsmittel erhoben worden ist, obwohl die Versicherte den angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid gemäss Verfügung des Bundesgerichts vom 13. Januar 2011 nachgereicht hat,
dass das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung der mangelhaften Rechtsschrift im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG - im Gegensatz zur Nachreichung der fehlenden Beilagen (Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG; vgl. BGE 130 I 312 E. 1.3.1 S. 320; 123 II 359 E. 6b/bb S. 369; 118 Ib 134 E. 2; je mit Hinweis) - praxisgemäss ausser Betracht fällt (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247 f. mit weiteren Hinweisen),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. Februar 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz