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8C_595/2010 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned appeal
8C_595/2010Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung27.08.2010Dismissed
The Federal Supreme Court held that the appellant's brief against the Thurgau Administrative Court judgment in an invalidity-insurance matter did not satisfy the requirements of Art. 42 BGG. The filing contained no legally sufficient request and did not meaningfully challenge the cantonal court's decisive reasoning or the relevant factual findings. The court therefore issued a simplified non-entry decision under Art. 108(1)(b) BGG without granting a cure period. Court costs of CHF 300 were charged to the appellant.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG: Anforderungen an Begehren und Begründung der Beschwerde; die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie sich sachbezogen mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und in gedrängter Form aufzeigt, inwiefern Recht verletzt sein soll. Bloss allgemein gehaltene oder nicht auf den Entscheid bezogene Vorbringen genügen nicht. Fehlt es offensichtlich an einer rechtsgenüglichen Begründung, kann ohne Nachfristansetzung im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. auch BGE 134 II 244). Die Gerichtskosten werden in diesem Fall nach Art. 66 Abs. 1 BGG der unterliegenden Partei auferlegt.
{T 0/2}
8C_595/2010
Urteil vom 27. August 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 9. Juni 2010.
Nach Einsicht
in die Beschwerde des B.________ vom 10. Juli 2010 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 9. Juni 2010 betreffend Invalidenversicherung,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit weiteren Hinweisen),
dass die Eingabe des Versicherten vom 10. Juli 2010 diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht gerecht wird, da sie kein rechtsgenügliches Begehren enthält und sich der Beschwerdeführer nicht in konkreter und hinreichend substanziierter Weise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, indem er nicht aufzeigt, inwiefern die für das vorliegende Verfahren relevanten Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG beruhend und die darauf basierenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollten,
dass deshalb - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244) - im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,
dass dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. August 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz