Non-entry for insufficient reasoning in accident-insurance appeal

8C_581/2011Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung29.09.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

H.________ appealed to the Federal Supreme Court against a Bern cantonal decision that had denied accident-insurance benefits for shoulder complaints for lack of adequate causal connection to the accident of 15 October 2008. The Court held that the appeal failed to comply with the reasoning requirements of Art. 42 BGG because it did not address the decisive cantonal considerations and did not show any error in the factual findings concerning the medical reports. The Court therefore did not enter into the appeal in simplified procedure and waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; genügende Begründung der Beschwerde: Die Beschwerdeschrift muss sich in gedrängter Form mit den für den Ausgang des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzen und darlegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Es genügt nicht, lediglich die eigene Sicht der Dinge oder bereits vorgebrachte Einwände zu wiederholen. Fehlt eine substanzielle Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen vorinstanzlichen Erwägungen, insbesondere zu den tatsächlichen Feststellungen und deren rechtlicher Würdigung, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Kosten können gestützt auf Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG erlassen werden.

Gesamter Gesetzestext

8C_581/2011 {T 0/2}

Urteil vom 29. September 2011
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
H.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Helsana Unfall AG, Versicherungsrecht, 8081 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 12. Juli 2011.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 15. August 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 12. Juli 2011,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 17. August 2011 an H.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von H.________ am 19. August 2011 eingereichte Eingabe,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen ist,
dass die Vorinstanz eine Leistungspflicht des Unfallversicherers für die geltend gemachten Schulterbeschwerden u.a. in Auseinandersetzung mit Berichten der Dres. med. E.________ und M.________ mit der Begründung ablehnte, es fehle am hierfür mit mindestens überwiegender Wahrscheinlichkeit geforderten Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 15. Oktober 2008,
dass der Beschwerdeführer auf diese entscheidwesentlichen Erwägungen 3.3.3 und 4.1 in fine nicht näher eingeht,
dass er insbesondere nicht aufzeigt, inwiefern die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zu den vom Beschwerdeführer letztinstanzlich erneut angerufenen Berichten der Dres. med. E.________ und M.________ unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. September 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Schlagwörter

admissibilityreasoned appealcausationaccident insurancenon-entrycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal satisfied the statutory requirements for requests and reasoning under Art. 42 BGG

Extrahierter Entscheid

The appeal did not sufficiently engage with the decisive cantonal reasoning and therefore failed to meet the reasoning requirements.

Extrahierte Begründung

The appellant did not specifically address the lower court's key findings on causation and did not explain why the factual findings regarding the medical reports were incorrect or legally flawed.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged despite non-entry

Extrahierter Entscheid

No court costs were charged.

Extrahierte Begründung

The court waived costs under Art. 66 Abs. 1 sentence 2 BGG.

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