Non-entry for insufficiently reasoned appeal in accident insurance case

8C_576/2012Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung17.09.2012Inadmissible

Zusammenfassung

K.________ appealed a Basel-Stadt social insurance judgment in an accident insurance case against SUVA. The Federal Supreme Court held that the appeal failed to satisfy the reasoning requirements of Art. 42 BGG because it only criticised the lower court's decision in general terms and did not engage with the decisive reasoning on relapse. In simplified procedure under Art. 108(1)(b) BGG, the court therefore did not enter into the appeal and, considering the circumstances, waived court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG: Ein Rechtsmittel hat sich sachbezogen und in gedrängter Form mit den für den Entscheid tragenden Erwägungen auseinanderzusetzen; eine bloss pauschale Kritik genügt nicht. Fehlt eine hinreichende Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Bei Nichteintreten können die Gerichtskosten ausnahmsweise erlassen werden, wenn die Umstände dies rechtfertigen.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_576/2012

Urteil vom 17. September 2012
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
K.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA),
Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 30. Mai 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 16. Juli 2012 (Poststempel Kosovo) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 30. Mai 2012,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Begründung sachbezogen sein muss, damit aus ihr ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen),
dass dies eine Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen erfordert (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit weiteren Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid lediglich pauschal kritisiert, ohne sich konkret mit den entscheidwesentlichen vorinstanzlichen Erwägungen zum Rückfall auseinanderzusetzen,
dass damit der Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG von der Erhebung von Gerichtskosten umständehalber abzusehen ist,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. September 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Schlagwörter

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