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8C_574/2012 ΓÇó Social insurance appeal inadmissible for insufficient reasoning
8C_574/2012Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung17.08.2012Inadmissible
S. appealed to the Federal Supreme Court against a cantonal social insurance judgment concerning a child pension and costs. The cantonal court later amended its judgment and corrected the costs allocation, making the complaint about costs to the daughter moot. As to the remaining challenge to the deletion of the child pension, the Federal Supreme Court held that the filing did not meet the reasoning requirements of Art. 42 BGG and did not show any error in the factual findings or legal reasoning. The Court therefore did not enter into the appeal and waived court costs.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG: Anforderungen an die Begründung der Beschwerde. Die Rechtsschrift muss einen klaren Antrag und eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids enthalten; es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Bloss appellatorische Kritik genügt nicht. Fehlt eine rechtsgenügliche Begründung oder lässt sich der Eingabe keine substantiierte Beanstandung der Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung entnehmen, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei Gegenstandslosigkeit eines einzelnen Rügepunkts infolge späterer kantonaler Änderung entfällt insoweit die Prüfungsbedürftigkeit; auf Gerichtskosten kann in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG verzichtet werden.
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8C_574/2012
Urteil vom 17. August 2012
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.
Verfahrensbeteiligte
S.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Graubünden,
Ottostrasse 24, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin,
D.________.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 22. Mai 2012.
Nach Einsicht
in das Schreiben des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 13. Juli 2012 (Poststempel), mit welchem es die Eingabe der S.________ vom 10. Juli 2012 (Poststempel) als Beschwerde gegen seinen Entscheid vom 22. Mai 2012 dem Bundesgericht zustellte und auf das gleichzeitig bei ihm hängige Revisionsgesuch gegen denselben Entscheid verwies,
in die Beschwerde der S.________ vom 10. Juli 2012 (Poststempel), mit welcher sie einerseits die Parteistellung ihrer Tochter D.________ und andererseits die Streichung der Kinderrente als unzutreffend rügte,
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 26. Juli 2012, gemäss welchem die Dispositivziffer 2 des Entscheids vom 22. Mai 2012 dahingehend abgeändert wurde, dass die zuvor der Tochter D.________ auferlegten Kosten von Fr. 500.- zu Lasten von S.________ und ihrem Ehemann M.________ gehen,
in Erwägung,
dass sich infolge des bereits mit Datum vom 26. Juli 2012 ergangenen Entscheids über das beim kantonalen Gericht eingereichte Revisionsgesuch eine Sistierung des Verfahrens vor Bundesgericht erübrigt (vgl. dazu das in der Amtlichen Sammlung noch nicht publizierte Urteil 8C_45/2012 vom 11. Juli 2012 E. 7),
dass die Rüge der unzulässigen Auferlegung von Kosten an D.________ angesichts der mit kantonalem Entscheid vom 26. Juli 2012 abgeänderten Dispositivziffer 2 gegenstandslos geworden ist,
dass sich das kantonale Gericht in seinem Entscheid vom 26. Juli 2012 über das Revisionsgesuch nicht mit den Einwänden gegen die Streichung der Kinderrente befasste, sondern diesbezüglich auf das vor Bundesgericht hängige Verfahren verwies,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass sich der Eingabe vom 10. Juli 2012 keine sachbezogene Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Ausführungen entnehmen lässt,
dass die Beschwerde somit den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, D.________, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. August 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold