Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; requirements for reasoning of a federal appeal in social-insurance matters. An appeal must specifically engage with the decisive considerations of the cantonal judgment and show, in a concise but concrete manner, which legal norms were violated and why; a mere repetition of one's own view or appellatory criticism is insufficient. In disputes concerning money benefits of accident insurance, factual findings may exceptionally be challenged under Art. 97 Abs. 2 BGG, but only if the alleged error is properly substantiated. Post-judgment medical reports are inadmissible under Art. 99 Abs. 1 BGG. If the reasoning deficit is manifest, the Court may decline to enter in simplified procedure.
8C_573/2025
Urteil vom 28. Oktober 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 15. August 2025 (VBE.2024.565).
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), zudem (abweichend von Art. 97 Abs. 1 BGG) jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, wenn sie sich gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet (Art. 97 Abs. 2 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
Das kantonale Gericht legte im angefochtenen Urteil vom 15. August 2025 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten dar, weshalb der Einspracheentscheid vom 20. November 2024, mit welchem eine über den 21. August 2024 hinausgehende Leistungspflicht für die linksseitigen Handgelenksbeschwerden mangels Kausalzusammenhangs zum Unfall vom 21. Dezember 2023 verneint wurde, rechtens sei.
Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG unrichtig sein und die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben sollen. Allein verschiedene Rechtsverletzungen zu behaupten, ohne sich zugleich mit dem von der Vorinstanz dazu Erwogenen auseinanderzusetzen, reicht nicht aus. Insbesondere hat das kantonale Gericht näher dargelegt, weshalb hinsichtlich der Kausalitätsfrage auf den Bericht des Versicherungsmediziners med. pract. B.________ vom 6. August 2024 abgestellt werden könne. Dabei hat es auch die vom Beschwerdeführer angerufenen Arztberichte in die Erwägungen mit einbezogen und ausgeführt, weshalb sich darin keine Aussagen fänden, welche der Einschätzung des med. pract. B.________ widersprächen. So könne etwa aus Formulierungen wie "posttraumatisch" nicht direkt auf einen (über den 21. August 2024 hinausgehenden) Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden geschlossen werden. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander. Erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid entstandene Arztberichte finden im bundesgerichtlichen Verfahren keine Berücksichtigung (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. Oktober 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel