Accident insurance reimbursement reduced after late income notification

8C_573/2011Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung03.11.2011Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured appealed against a cantonal judgment upholding SUVA’s reimbursement claim after a pension revision. The Federal Court held that the lower court wrongly relied on reconsideration rather than revision. However, even on the insurer’s own reasoning, the causal link between the insured’s late wage notification and the continued overpayment ended when the notification was filed on 17 February 2009. The insured therefore had to reimburse only the payments up to that date, not the later ones. The reimbursement claim was reduced to CHF 6,740.40, with costs and party compensation awarded against SUVA.

Omnilex-Regeste

Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 53 Abs. 2 ATSG; pension revision and reimbursement after late income notification. Reconsideration under Art. 53(2) ATSG serves to correct an originally erroneous decision and is distinct from revision under Art. 17(1) ATSG, which presupposes a subsequent change in the relevant facts. In accident insurance, where no special adaptation rule exists, a retroactive reimbursement obligation for continued pension payments after a late earnings report ends once the insurer receives the notification, because from that moment the causal link between the breach of duty and the unlawful payments is broken and the insurer must itself adjust or clarify the pension entitlement. Any broader retroactivity cannot be justified on the basis of the initial pension decision alone.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_573/2011

Urteil vom 3. November 2011
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Mössinger,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Rückerstattung; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 14. Juni 2011.

Sachverhalt:

A.
Der 1972 geborene S.________ war als Mitarbeiter der Firma X.________ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 11. Januar 1995 verletzte er sich am linken Knie. Für die ihm hieraus verbliebenen Beeinträchtigungen sprach ihm die SUVA mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 25. März 2004 ab 1. Januar 2004 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 17 % zu. Im März 2006 gab ihr die Firma Y.________ AG an, der Versicherte arbeite als Stellvertreter des Leiters Spedition Tagesschicht. Mit Schreiben vom 30. März 2006 eröffnete ihm die SUVA, die Rente werde nicht geändert. Aufgrund einer im Januar 2009 von ihr eingeleiteten Rentenrevision reichte der Versicherte am 17. Februar 2009 Lohnabrechnungen der Firma Y.________ AG ein. Diese gab der SUVA am 20. April 2009 an, er arbeite seit 1. Mai 2008 als Leiter der Spedition Tagesschicht. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2009 eröffnete die SUVA dem Versicherten, sie hebe die Rente rückwirkend ab 1. Mai 2008 auf und fordere die ab diesem Zeitpunkt bis 30. September 2009 erbrachten Leistungen von Fr. 11'597.- zurück. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2009 hob sie die Rente ab 1. Mai 2008 auf. Mit Einsprache vom 10. Dezember 2009 verlangte der Versicherte den teilweisen Verzicht auf die Rückforderung bzw. für die Restanz den Erlass. Mit Verfügung vom 2. Februar 2010 hielt die SUVA an der Rückerstattung von Fr. 11'597.- fest und lehnte einen Erlass mangels guten Glaubens des Versicherten ab. Mit Entscheid vom 15. März 2010 wies sie die Einsprache ab und legte dar, die vom 1. Mai 2008 bis 31. Oktober 2009 ausgerichteten Rentenzahlungen von Fr. 12'290.80 seien zurückzufordern; der Erlass der Rückforderung sei am 2. Februar 2010 rechtskräftig abgelehnt worden.

B.
Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. Juni 2011 ab.

C.
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte die Aufhebung des kantonalen Entscheides und die Reduktion der Rückforderung von Fr. 12'290.80 auf Fr. 6'740.40.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht offensichtlich sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 I 249 E. 1.4.1 S. 254).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Die Vorinstanz hat die Grundlagen über die Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl. BGE 134 V 131 E. 3 S. 132) richtig dargelegt. Gleiches gilt zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen (Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG), welche voraussetzt, dass die Bedingungen für eine prozessuale Revision oder eine Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) der ursprünglichen Verfügung (oder formlosen Leistungszusprechung) erfüllt sind (vgl. BGE 130 V 380 E. 2.3.1 S. 384, 318 E. 5.2 in fine S. 319, 129 V 110 E. 1.1; Urteil 8C_987/2010 vom 24. August 2011 E. 2). Zutreffend wiedergegeben hat sie auch die für den Bereich der Invalidenversicherung geltende Spezialregelung des Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV (siehe E. 5 hienach). Darauf wird verwiesen.

3.
Vorliegend geht es um die Revision der dem Beschwerdeführer seit 1. Januar 2004 ausgerichteten Invalidenrente wegen Veränderung seiner Einkommensverhältnisse und damit zusammenhängend um die Frage der Rückerstattung der angeblich zu Unrecht bezogenen Versicherungsleistungen. Der Versicherte bestreitet nicht, dass er die seit 1. Mai 2008 bis zur verspäteten Meldung seines Lohnes vom 17. Februar 2009 ausgerichteten Rentenbetreffnisse von insgesamt Fr. 6'740.40 zurückerstatten muss. Streitig und zu prüfen ist also nur, ob er für die nach Februar 2009 bis 31. Oktober 2009 weiter ausbezahlten Rentenleistungen von total Fr. 5'550.40 rückerstattungspflichtig ist oder nicht.

4.
Die Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung unter Einschluss der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts; ihre Grundlage bildet somit stets die ursprüngliche Sach- und Rechtslage, wie sie im Zeitpunkt des Erlasses der ersten Verfügung (hier vom 25. März 2004) bestand (BGE 125 V 383 E. 3 S. 389, 117 V 8 E. 2c S. 17; Urteile 8C_572/2007 vom 5. August 2008 E. 2.2 und 8C_33/2011 vom 16. Mai 2011 E. 2.2). Demgegenüber betrifft die Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG die nachträgliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349).
Die Vorinstanz vermischte die Institute der Wiedererwägung und Rentenrevision. Sie argumentierte, die Rentenausrichtung sei zweifellos unrichtig gewesen, bezog sich aber auf den Zeitpunkt der geänderten Einkommensverhältnisse ab 1. Mai 2008. Ihre Auffassung, die Wiedererwägungsvoraussetzungen nach Art. 53 Abs. 2 ATSG seien erfüllt, ist klar falsch und damit bundesrechtwidrig. Denn mit der Wiedererwägung kann nur die Richtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung vom 25. März 2004 in Frage gestellt werden. Dies steht in casu jedoch nicht zur Diskussion; es geht vielmehr um eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG.

5.
5.1 Eine Rentenrevision (Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung) gilt nach dem Wortlaut des Art. 17 Abs. 1 ATSG grundsätzlich pro futuro. In einem Bereich der Sozialversicherung, für welchen es - wie in der Unfallversicherung - an besonderen Anpassungsregelungen fehlt, erscheint es gemäss UELI KIESER (ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 33 zu Art. 17 ATSG) zutreffend, bei einer von Amtes wegen erfolgenden Anpassung - wie sie hier in Frage steht - auf den Zeitpunkt des Entscheids abzustellen (vgl. auch BGE 98 V 103 E. 4 S. 103; Urteil 8C_90/2011 vom 8. August 2011 E. 8.6; kritisch dazu FRANZ SCHLAURI, Sozialversicherungsrechtliche Dauerleistungen, ihre rechtskräftige Festlegung und ihre Anpassung, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2008, 2009, S. 109 ff.).
Für den Bereich der Invalidenversicherung hat die IVV spezifische Anpassungsregelungen getroffen, welche die zeitlichen Wirkungen für einzelne Sachverhalte festlegt (vgl. Art. 88bis IVV). Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV (in der seit 1. Januar 1983 geltenden Fassung) erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente - aus Sicht der Revisionsverfügung - nicht rückwirkend, sondern frühestens auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die versicherte Person die Leistungen unrechtmässig erwirkt hat oder der ihr gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist. In einem solchen Fall erfolgt die Anpassung rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV; Urteil 8C_90/2011 E. 8.5).

5.2 Ob die - gegenüber Art. 17 Abs. 1 ATSG - strengere Regelung des Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV in der Unfallversicherung analog anzuwenden ist, wurde letztinstanzlich bisher nicht ausdrücklich (im Urteil 8C_301/2011 vom 30. Juni 2011 wurde in E. 3.5 stillschweigend angenommen, eine Meldepflichtverletzung führe im UV-Verfahren zu einer rückwirkenden Rentenaufhebung) entschieden. Im Urteil 8C_90/2011 E. 8.7 liess das Bundesgericht diese Frage offen. Auch hier kann sie offen gelassen werden. Selbst wenn Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV analog anwendbar wäre, würde in jedem Fall mit dem Zeitpunkt der verspäteten Einkommens-Meldung des Versicherten vom 17. Februar 2009 die Kausalität zwischen dem zu sanktionierenden Verhalten (Meldepflichtverletzung) und dem eingetretenen Schaden (unrechtmässiger Bezug von Versicherungsleistungen) wegfallen (BGE 119 V 431 E. 4a S. 435). Die SUVA hat es selbst zu verantworten, dass sie nach Eingang dieser Meldung die Invalidenrente weiter ausgerichtet hat. Aufwendige weitere Abklärungen betreffend das Weiterbestehen des Rentenanspruchs waren jedenfalls nicht nötig; vielmehr wäre diesbezüglich eine reine Neuberechnung des Invaliditätsgrades erforderlich gewesen.
In dem von der SUVA im streitigen Einspracheentscheid angerufenen Urteil U 238/06 vom 30. März 2007 E. 3.2 ging es um die Frage, ob der Versicherer während des von ihm veranlassten Abklärungsverfahrens im Sinne einer vorsorglichen Massnahme eine provisorische Einstellung der rechtskräftig zugesprochenen laufenden Rentenleistungen anordnen kann, was verneint wurde. Dieses Urteil ist hier somit nicht einschlägig.
Damit entfällt die Rückerstattungspflicht des Versicherten ab 1. März 2009, d.h. ab dem der verspäteten Meldung folgenden Monat (BGE 119 V 431 E. 4b S. 435), bis 31. Oktober 2009, was unbestrittenermassen Fr. 5'550.40 ausmacht.

6.
Die unterliegende SUVA trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Juni 2011 und der Einspracheentscheid der SUVA vom 15. März 2010 werden insoweit abgeändert, als der Rückerstattungsanspruch der Beschwerdegegnerin auf Fr. 6'740.40 festgelegt wird.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. November 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Jancar

Schlagwörter

accident insurancepension revisionreimbursementlate notificationcausal linkreconsiderationinvalidity pensionsocial insurance costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the pension revision and reimbursement could be based on reconsideration rather than revision

Extrahierter Entscheid

The conditions for reconsideration were not met; the case concerned a revision based on changed circumstances.

Extrahierte Begründung

Reconsideration under Art. 53(2) ATSG concerns the original decision, whereas here the relevant change was the insured's later income situation under Art. 17(1) ATSG. The lower court confused the two institutes.

Kernrechtsfrage

Whether the insured had to reimburse pension payments made from March 2009 to October 2009

Extrahierter Entscheid

No. The reimbursement duty ended once the insured made the late income notification; the later payments could not be charged to him.

Extrahierte Begründung

Even assuming an analogous application of Art. 88bis(2)(b) IVV, causation between the sanctionable omission and the unlawful payments ceased with the late report of 17 February 2009. After that, SUVA itself was responsible for continuing payments.

Kernrechtsfrage

How much of the reimbursement claim remained enforceable

Extrahierter Entscheid

Only CHF 6,740.40 remained payable; the amount of CHF 5,550.40 for March to October 2009 was removed.

Extrahierte Begründung

The claimant conceded liability for payments made until the late report, but not for the later period.

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