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8C_571/2009 ΓÇó Proceedings discontinued after withdrawal of appeal
8C_571/2009Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung03.08.2009Dismissed
Dr. O.___________ withdrew her appeal against the judgment of the Zurich Social Insurance Court of 30 April 2009 in a social insurance matter. The Federal Supreme Court accordingly struck the case from the roll. It also decided, applying Art. 66 para. 2 BGG, not to levy court costs. The order was communicated to the parties, the cantonal court, the unemployment fund, and the State Secretariat for Economic Affairs.
Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP und Art. 32 Abs. 2 BGG; Rückzug der Beschwerde und Abschreibung des Verfahrens. Wird die Beschwerde vor Bundesgericht zurückgezogen, ist das Verfahren ohne materielle Beurteilung abzuschreiben. Eine Kostenauflage entfällt nach Art. 66 Abs. 2 BGG, wenn das Gericht von der Erhebung von Gerichtskosten absieht; der Entscheid über die Kosten folgt unabhängig von der Hauptsache und ist im Abschreibungsbeschluss zu treffen.
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8C_571/2009
Verfügung vom 3. August 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
Dr. O.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 30. April 2009.
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 24. Juli 2009, worin Dr. O.________ die Beschwerde vom 27. Juni 2009 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. April 2009 zurückzieht,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Unia Arbeitslosenkasse, Meilen, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. August 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz