Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

8C_568/2012Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung17.08.2012Inadmissible

Zusammenfassung

The appellant challenged a cantonal social insurance judgment in an unemployment insurance case before the Federal Supreme Court. After being expressly warned that his submission had to comply with the formal requirements of Art. 42 BGG, he failed to provide adequate reasoning or engage with the decisive grounds of the lower court. The Federal Supreme Court therefore declined to enter into the appeal under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. In view of the circumstances, it also waived court costs. The request for suspensive effect became moot.

Regest

Art. 42 Abs. 1-2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; requirements of reasoning for a federal appeal and non-entry for manifestly inadmissible submissions. A federal appeal must set out the relief sought and, in concise form, explain how the challenged decision violates law; this presupposes a concrete engagement with the decisive reasoning of the lower court. Mere disagreement or conclusory assertions are insufficient. If the appellant fails to remedy a deficient submission within the appeal period despite a clear warning from the court, the appeal is manifestly inadmissible and no entry is made under the simplified procedure (consid. 1). Under Art. 66 Abs. 1 sentence 2 BGG, court costs may exceptionally be waived depending on the circumstances.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_568/2012

Urteil vom 17. August 2012
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
F.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA),
Abteilung Qualifizierung für Stellensuchende,
Walchestrasse 19, 8006 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 8. Juni 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des F.________ vom 13. Juli 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Juni 2012,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 17. Juli 2012, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
dass die Beschwerde diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht gerecht wird, da sie keine ausreichende Begründung enthält und sich der Versicherte mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in konkreter Weise auseinandersetzt und namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt bzw. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,
dass deshalb kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht den Versicherten auf die Formerfordernisse von Rechtsmitteln und die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der mangelhaften Eingabe am 17. Juli 2012 ausdrücklich hingewiesen hat, wobei diese Mitteilung des Gerichts unbeantwortet geblieben ist,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass sich das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit dem vorliegenden Urteil als gegenstandslos erweist,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. August 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz

Schlagwörter

inadmissibilityreasoning requirementfederal appealsocial insurancecourt costssuspensive effect