Non-entry for insufficiently reasoned appeal in disability insurance

8C_567/2012Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung27.07.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court dealt with an appeal in disability insurance against a cantonal judgment of the Aargau Insurance Court. It held that the complaint failed to satisfy the mandatory reasoning requirements of Art. 42 BGG because the appellant did not specifically address the decisive considerations of the lower court and merely referred to earlier submissions. The appeal was therefore not admitted under Art. 108(1)(b) BGG without granting a cure period. The court waived costs in view of the circumstances, and the request for free legal aid became moot.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; ungenügende Beschwerdebegründung führt zum Nichteintreten. Die Beschwerde muss sich in gedrängter Form mit den für den Ausgang des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzen und darlegen, inwiefern Rechtsnormen verletzt oder der Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt worden sein soll. Blosses Verweisen auf frühere Rechtsschriften genügt nicht. Bei offensichtlicher Unzulänglichkeit ist ein Nichteintretensentscheid ohne Nachfristansetzung zulässig. Eine Kostenauflage kann ausnahmsweise unterbleiben; ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird dadurch gegenstandslos (vgl. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_567/2012

Urteil vom 27. Juli 2012
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 31. Mai 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 13. Juli 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 31. Mai 2012,
in das gleichzeitig gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.); Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass die Beschwerde vom 13. Juli 2012 den vorgenannten Erforder-nissen offensichtlich nicht genügt, da sich der Versicherte mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt und namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht mit seinen Erwägungen eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. - soweit überhaupt beanstandet - eine entscheidwesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte,
dass hieran auch nichts zu ändern vermag, wenn der Beschwerdeführer auf die vorinstanzlichen Ausführungen seiner damaligen Rechtsvertretung verweist und sie zum Bestandteil der letztinstanzlichen Beschwerde erklärt, weil dies praxisgemäss unzulässig ist (BGE 134 II 244; SVR 2010 UV Nr. 9 S. 35 E. 6 [8C_286/2009]; vgl. statt vieler auch 8C_116/2012 vom 13. Juni 2012),
dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers, offensichtlich keine hinreichende Begründung und damit kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist,
dass somit - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Juli 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz

Schlagwörter

non-entryadmissibilityreasoning requirementsocial insurancefree legal aidcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal met the reasoning requirements of Art. 42 BGG.

Extrahierter Entscheid

No. The complaint did not engage with the decisive reasoning of the cantonal judgment and did not show any violation of federal law or manifestly incorrect fact-finding.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42(1)-(2) BGG, the appellant must specifically explain how the challenged decision violates the law; merely referring to prior submissions is insufficient.

Kernrechtsfrage

Whether the court should set a time limit to cure the defective appeal.

Extrahierter Entscheid

No. Because the deficiency was obvious, the court declined to grant a curing period and issued a non-entry decision under Art. 108(1)(b) BGG.

Extrahierte Begründung

The lack of a validly reasoned appeal made the remedy inadmissible without further opportunity to amend.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged and whether legal aid became moot.

Extrahierter Entscheid

No court costs were charged, and the legal-aid request became moot.

Extrahierte Begründung

Given the circumstances, the court waived costs under Art. 66(1) sentence 2 BGG, which removed the need to decide the legal-aid request.

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