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8C_564/2008 ΓÇó Appeal withdrawn; proceedings struck off and no court costs
8C_564/2008Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung24.10.2008Dismissed
The appellant withdrew his appeal against the judgment of the Insurance Court of the Canton of St. Gallen. The Federal Supreme Court therefore discontinued the proceedings and struck the case off the docket. It also waived court costs. The decision was notified to the parties, the cantonal court, and the Federal Office for Social Insurance.
Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BZP; Art. 32 Abs. 2 BGG: Rückzug der Beschwerde; Abschreibung des Verfahrens. Wird die Beschwerde zurückgezogen, so ist das bundesgerichtliche Verfahren durch formelle Abschreibung zu erledigen. Gerichtskosten können in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG erlassen werden; ein Kostenentscheid bleibt insoweit im Ermessen des Gerichts bzw. seines Präsidenten.
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8C_564/2008
Verfügung vom 24. Oktober 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
S.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Firma X.________ AG, und diese vertreten durch F.________,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Mai 2008.
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 20. Oktober 2008, worin die am 5. Juli 2008 erhobene Beschwerde des S.________ gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Mai 2008 zurückgezogen wird,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. Oktober 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz