Inadmissibility for insufficiently reasoned appeal

8C_56/2010Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung10.02.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court declared the appeal inadmissible because the appellant failed to comply with the statutory reasoning requirements. He did not engage in a substantiated manner with the decisive considerations of the cantonal judgment and only made unsupported references to arbitrary conduct, breach of good faith, denial of hearing, and the file in the lower court. The Court noted that the appellant may address the respondent separately regarding installment repayment details. Costs of CHF 200 were charged to him.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Anforderungen an die Beschwerdebegründung bei Rügen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte: Die Beschwerdeschrift muss sich mit den entscheidenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt sein sollen; blosse Verweise auf Akten, pauschale Behauptungen oder unsubstanziierte Vorbringen genügen nicht (vgl. E. 1). Bei Grundrechtsrügen besteht eine qualifizierte Rügepflicht; der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen greift insoweit nicht. Fehlt eine hinreichende Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Kostenfolgen nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_56/2010

Urteil vom 10. Februar 2010
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
G.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde X.________, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Kantonale Sozialversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2009.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des G.________ vom 4. Januar 2010 (Post- stempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2009 betreffend Erlass bzw. Rücker- stattung kantonaler Beihilfen zur AHV,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe; die erhobenen Rügen müssen zudem in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein, wogegen die blossen Verweise auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten bzw. andere Quellen nicht ausreichen (BGE 131 III 384 E. 2.3 S. 387 f.; 130 I 290 E. 4.10 S. 302; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 129 I 113 E. 2.1 S. 120; 115 Ia 27 E. 4a S. 30; je mit weiteren Hinweisen),
dass mit anderen Worten in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG sowie des Art. 273 Abs. 1 BStP und des Art. 90 Abs. 1 OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207 ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749), wobei die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95),

dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ("iura novit curia") nicht gilt, weshalb insofern - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 ff.),
dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen, die insbesondere nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG für die staatsrechtliche Beschwerde gegolten haben), klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),
dass sich im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, indem er jedenfalls nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese durch das angefochtene Urteil des kantonalen Gerichts verletzt worden sein sollen, woran auch die blossen - in unsubstanziierter Weise vorgetragenen - Hinweise unter anderem auf das "willkürliche, gegen Treu (und Glauben) verstossende Verhalten" der Behörden und auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie die - in diesem Zusammenhang nicht ausreichenden - Verweise auf die "Akten, die sich bei der Vorinstanz befinden", nichts ändern,
dass deshalb die Eingabe vom 4. Januar 2010, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers, keine hinreichende Begründung enthält und daher kein gültiges Rechtsmittel darstellt,
dass es dem Beschwerdeführer frei steht, sich bezüglich der Einzelheiten der geltend gemachten ratenweisen Tilgung der Rückerstattung an die Beschwerdegegnerin zu wenden,
dass demnach im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei den Umständen des Falles bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ist (vgl. Art. 65 f. BGG),

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Februar 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz

Schlagwörter

inadmissibilityreasoning requirementfundamental rightsqualified pleadingsocial insurancecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the Federal Supreme Court's reasoning requirements under Art. 42 BGG and Art. 106(2) BGG.

Extrahierter Entscheid

The filing did not sufficiently engage with the cantonal court's reasoning and did not identify, in a substantiated way, which constitutional rights were violated.

Extrahierte Begründung

A valid appeal must state requests and reasons and explain specifically how the challenged decision violates law; for constitutional complaints, qualified pleading is required. Mere references to files or unsupported allegations are insufficient.

Kernrechtsfrage

Whether the Federal Court could examine the alleged violations despite the deficient pleading.

Extrahierter Entscheid

No; because the complaint did not satisfy the special substantiation duty for fundamental-rights claims, the Court could not enter into the merits.

Extrahierte Begründung

The principle of official application of law does not apply to fundamental-rights grievances to the same extent; the appellant had to plead them clearly and in detail.

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