Non-entry for insufficiently reasoned unemployment insurance appeal

8C_559/2011Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung30.09.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Y. appealed a cantonal unemployment insurance decision to the Federal Supreme Court. The court held that the appeal did not satisfy the mandatory requirements of Art. 42 BGG because it lacked an adequate prayer for relief and failed to engage with the decisive reasoning of the lower court. Since the defect was obvious and had already been pointed out within the appeal period, the court did not grant an additional cure period and therefore declined to enter into the appeal. It exceptionally waived court costs, rendering the request for legal aid moot.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; unzureichende Begründung und fehlendes rechtsgenügliches Begehren führen zum Nichteintreten. Die Beschwerde hat sich in gedrängter Form mit den für den Entscheid wesentlichen vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, welche Bundesrechtsnormen bzw. verfassungsrechtlichen Garantien verletzt worden sein sollen; rein appellatorische Kritik genügt nicht (E. 1). Ist der Mangel offensichtlich und wurde auf die Behebung innerhalb der Rechtsmittelfrist hingewiesen, wird grundsätzlich keine Nachfrist zur Verbesserung angesetzt (E. 1). Bei besonderen Umständen kann ausnahmsweise auf Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_559/2011

Urteil vom 30. September 2011
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau,
Zürcherstrasse 285, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 6. Juli 2011.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des Y.________ vom 25. Juli 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 6. Juli 2011,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 28. Juli 2011, wonach die Eingabe die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Begehren und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,
in die daraufhin dem Bundesgericht zugestellte Eingabe vom 3. August 2011 (Poststempel),

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.3 S. 246 f.; vgl. auch Laurent Merz, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 53 sowie 56 f. zu Art. 42 BGG und dortige weitere Hinweise),
dass sich der Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 25. Juli und 3. August 2011 mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt, indem er namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht in seinen Erwägungen eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine entscheidwesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass die Eingaben des Beschwerdeführers überdies kein rechtsgenügliches Begehren enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.; 132 III 186 E. 1.2 S. 188; 130 III 136 E. 1.2 S. 139; 125 III 412 E. 1b S. 414 mit Hinweisen),
dass demnach, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers, kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht auf die entsprechenden Anforderungen an Beschwerden und die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Möglichkeit einer Verbesserung der Eingabe in der Mitteilung vom 28. Juli 2011 eigens hingewiesen hatte,
dass somit - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), weshalb sich das sinngemässe Begehren um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. September 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz

Schlagwörter

non-entryadmissibilityreasoned appealrequest for reliefunemployment insurancecourt costslegal aid

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal met the formal requirements of Art. 42 BGG and could be entered into.

Extrahierter Entscheid

No; the appeal did not sufficiently address the decisive reasoning of the cantonal court and contained no legally adequate request.

Extrahierte Begründung

The filing failed to show, in a focused manner, which legal norms were violated and why; mere appellatory criticism is insufficient. The defect was obvious, and the appellant had already been warned that correction was only possible within the appeal deadline.

Kernrechtsfrage

Whether a grace period for curing the deficiencies should be granted.

Extrahierter Entscheid

No; the court declined to set a further deadline for amendment.

Extrahierte Begründung

Because the shortcomings were apparent and the appellant had been expressly informed of them within the filing period, no additional time to cure was provided.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged and legal aid considered.

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed; the request for legal aid became moot.

Extrahierte Begründung

In the particular circumstances, the court exceptionally waived court fees under Art. 66(1) second sentence BGG, which made the request for free legal assistance moot.

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