Appeal dismissed as withdrawn; no court costs

8C_553/2012Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung22.10.2012Withdrawn

Zusammenfassung

The appellants withdrew their appeal to the Federal Supreme Court against the decision of the St. Gallen Administrative Court. The single judge therefore ordered the proceedings struck off the docket. Relying on Art. 71 BGG in conjunction with Art. 73(1) BZP and Art. 32(2) BGG, the court discontinued the case and, under Art. 66(2) BGG, waived court costs.

Regest

Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BZP und Art. 32 Abs. 2 BGG; Rückzug der Beschwerde: Das Verfahren wird abgeschrieben. Mit dem Rückzug entfällt das Rechtsschutzinteresse; das Bundesgericht hat den Prozess ohne materielle Prüfung abzuschreiben. Art. 66 Abs. 2 BGG; bei Abschreibung zufolge Rückzugs können Gerichtskosten erlassen werden; der Kostenentscheid steht im Ermessen des Gerichts und setzt besondere Umstände nicht zwingend voraus (vgl. Erw. 1).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_553/2012

Verfügung vom 22. Oktober 2012
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte

  1. R.________,
  2. D.________,
    beide handelnd durch ihre Eltern,
  3. F.________,
    alle vertreten durch H.________,
    Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Moosbruggstrasse 11, 9000 St. Gallen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Sozialhilfe,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 5. Juni 2012.

Nach Einsicht
in das Schreiben vom 17. Oktober 2012 (Poststempel), worin R.________, F.________ und D.________ die Beschwerde vom 6. Juli 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Juni 2012 zurückziehen,

in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

verfügt der Einzelrichter:

1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Oktober 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch

Schlagwörter

social welfarewithdrawal of appealdiscontinuancecourt costsprocedural dismissal