Inadmissibility for insufficient appeal reasoning in IV matter

8C_550/2011Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung23.09.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court held that the appellant's submission in an invalidity insurance case did not meet the minimum reasoning requirements of Art. 42 BGG. The complaint merely repeated that the medical record was incomplete and referred generally to psychological illness, without addressing the reasoning of the Zurich Social Insurance Court. The Court therefore did not enter into the appeal under the simplified procedure of Art. 108(1)(b) BGG. It also refused free legal aid because the appeal was hopeless, but waived court costs under Art. 66(1) second sentence BGG.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 64 Abs. 1 BGG; Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Zulässigkeit und Begründung der Beschwerde: Das Rechtsmittel hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Bloss appellatorische Kritik oder allgemeine Verweise auf Akten genügt nicht. Ist der Begründungsmangel offensichtlich, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Aussichtslosigkeit schliesst unentgeltliche Rechtspflege aus; gestützt auf Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG kann von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden.

Gesamter Gesetzestext

8C_550/2011 {T 0/2}

Urteil vom 23. September 2011
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
K.________,
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer M. Milovanovic,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 30. Mai 2011.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 13. Juli 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Mai 2011,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung nicht genügt,
dass insbesondere die Rüge, der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt sei ungenügend geklärt, einzig damit begründet wird, der Beschwerdeführer leide an einer psychischen Erkrankung, wie dies diversen Arztberichten zu entnehmen sei, ohne auf die dazu ergangenen Erwägungen des angefochtenen Entscheids konkret einzugehen, was klarerweise den Anforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer überdies die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass aber gestützt auf Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG keine Gerichtskosten zu erheben sind,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. September 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Schlagwörter

admissibilityappeal reasoninginvalidity insurancefree legal aidcourt costssimplified procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal satisfied the reasoning requirements of Art. 42 BGG.

Extrahierter Entscheid

No. The filing did not sufficiently explain, in a concise form, how the challenged decision violated the law.

Extrahierte Begründung

The appellant merely asserted that the medical facts were insufficiently clarified and referred generally to psychological illness and medical reports, without engaging with the lower court's specific reasoning.

Kernrechtsfrage

Whether free legal aid should be granted.

Extrahierter Entscheid

No. The appeal had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Because the appeal was manifestly deficient and therefore inadmissible, it was deemed hopeless.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged.

Extrahierter Entscheid

No costs were levied.

Extrahierte Begründung

The court applied Art. 66(1) second sentence BGG and waived court fees.

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