Non-entry for new requests and lack of reasoning

8C_547/2009Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung26.06.2009Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court, sitting in simplified procedure, did not enter into the appellant’s complaint in a social assistance matter. It held that the request for an investigation was a new request and thus inadmissible, that the challenge to the Department's decision and the Presidial Department's transfer was not directed against a directly appealable decision, and that the appeal against the Appellationsgericht lacked any engagement with the cantonal reasoning. Legal aid was refused because the appeal had no prospects of success. No court costs were charged.

Omnilex-Regeste

Art. 99 Abs. 2, Art. 86 Abs. 1, Art. 42 Abs. 2, Art. 64 Abs. 1 und 2, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Eintreten auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Vor Bundesgericht sind neue Begehren unzulässig; die Beschwerde ist nur gegen anfechtbare Entscheide der Vorinstanzen zulässig. Die Beschwerdebegründung muss sich in gedrängter Form mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Fehlt es daran, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Unentgeltliche Rechtspflege setzt Nichtaussichtslosigkeit voraus; bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit ist das Gesuch abzuweisen. Im vereinfachten Verfahren kann der Präsident auf die Beschwerde nicht eintreten; auf Gerichtskosten kann bei den Umständen verzichtet werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_547/2009

Urteil vom 26. Juni 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
F.________, Beschwerdeführer,

gegen

  1. Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt, 4001 Basel,
  2. Appellationsgericht Basel-Stadt, 4051 Basel,
    Beschwerdegegner.

Gegenstand
Sozialhilfe (Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege; Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des
Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt
Basel-Stadt vom 30. Januar 2008,
gegen die Überweisung des Präsidialdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 20. April 2009
und gegen die Verfügung des
Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 11. Mai 2009.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 18. Juni 2009 (Poststempel), worin F.________ die Verfügung des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt vom 30. Januar 2008, die Überweisung des Präsidialdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 20. April 2009 und die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 11. Mai 2009 beanstandet und um Anordnung einer die Abläufe der genannten Behörden beleuchtenden Untersuchung sowie um unentgeltliche Rechtspflege ersucht,

in Erwägung,
dass auf den Antrag, es sei eine Untersuchung anzuordnen, schon bereits deshalb nicht einzutreten ist, weil gemäss Art. 99 Abs. 2 BGG neue Begehren vor Bundesgericht unzulässig sind,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen nur zulässig ist gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts oder letzter kantonaler Instanzen, wenn nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist (Art. 86 Abs. 1 BGG),
dass deshalb auf die Beschwerde, soweit gegen die Verfügung des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt vom 30. Januar 2008 und die Überweisung des Präsidialdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 20. April 2009 gerichtet, nicht einzutreten ist,
dass, soweit sich die Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 11. Mai 2009 richtet, darauf ebenfalls nicht eingetreten werden kann, setzt sich doch der Beschwerdeführer in seiner Eingabe mit keinem Wort mit der Begründung des kantonalen Gerichts auseinander, was aber gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG als Eintretensvoraussetzung gefordert wäre,
dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG), womit weitere, damit zusammenhängende Anträge gegenstandslos sind,

deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Juni 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel

Schlagwörter

social assistancenon-entryadmissibilitynew requestsreasoning requirementlegal aidsimplified procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the request for an investigation could be entertained before the Federal Supreme Court

Extrahierter Entscheid

No. New requests are inadmissible before the Federal Supreme Court.

Extrahierte Begründung

The request constituted a new claim within the meaning of Art. 99(2) BGG.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the Department's decision and the Presidial Department's transfer could be heard

Extrahierter Entscheid

No. The complaint was directed against decisions that were not directly challengeable before the Federal Supreme Court.

Extrahierte Begründung

A public-law appeal is admissible only against decisions of the Federal Administrative Court or the last cantonal instance, subject to exceptions not relevant here.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the Appellationsgericht's decision met the reasoning requirement

Extrahierter Entscheid

No. The appellant did not address the cantonal court's reasoning at all.

Extrahierte Begründung

Art. 42(2) BGG requires the appeal to engage with the reasoning of the challenged decision as an admissibility condition.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid should be granted

Extrahierter Entscheid

No. The request was rejected because the complaint had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Under Art. 64(1) and (2) BGG, legal aid is denied where the case is hopeless.

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