Art. 42 Abs. 2, Art. 44-48, Art. 100 Abs. 1 and Art. 108 Abs. 1 lit. a and b BGG; requirements for admissibility of a federal appeal and non-entry in simplified procedure. An appeal is inadmissible if it is directed against a cantonal decision only after expiry of the statutory appeal period or fails to meet the formal pleading requirements. If the appellant, despite a court order, does not timely produce the challenged last-instance decision, the Court may refrain from entering into the matter in simplified procedure. Exceptional waiver of court costs may be ordered under Art. 66 Abs. 1 second sentence BGG.
8C_542/2025
Urteil vom 14. Oktober 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand
Unfall- und Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 30. Juni 2025 (2024/45) und 23. Dezember 2024 (IV24/008, IV24/012).
Nach Einsicht
in die Eingabe vom 12. August 2025 (Posteingang), worin die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) und die IV-Stelle Obwalden als Beschwerdegegnerinnen aufgeführt werden und als Anfechtungsobjekt ein angeblich am 5. Juli 2025 zugestelltes Urteil VS-Nr. 2024/45 des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 30. Juni 2025 erwähnt wird,
in die Verfügung vom 29. August 2025, mit welcher der Beschwerdeführer aufgefordert wird, den vorinstanzlichen Entscheid, "das heisst der Entscheid der letzten Instanz, welche sich mit dieser Angelegenheit befasst hat (gegebenenfalls das Urteil 2024/45 des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 30. Juni 2025) " bis spätestens am 15. September 2025 beizubringen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
in die am 9. September 2025 persönlich überbrachte Eingabe, worin als Beschwerdegegnerinnen erneut die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) und die IV-Stelle Obwalden aufgeführt werden und der Entscheid IV24/008 + IV24/012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 23. Dezember 2024 beigelegt ist,
in Erwägung,
dass, soweit der Einleger Beschwerde gegen den am 9. September 2025 beigebrachten Entscheid IV24/008 + IV24/012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 23. Dezember 2024 führen will, dies offensichtlich ausserhalb der Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und in untauglicher Weise (Art. 42 Abs. 2 BGG) erfolgt,
dass, soweit der Einleger darüber hinaus gegen einen weiteren Entscheid des Verwaltungsgerichts, insbesondere den von ihm in der Eingabe vom 12. August 2025 erstmals erwähnten Entscheid 2024/25 vom 30. Juni 2025 Beschwerde führen will, er diesen nicht innert der ihm mit Verfügung vom 29. August 2025 angesetzten, am 15. September 2025 abgelaufenen (Art. 44 - 48 BGG) Nachfrist beigebracht hat,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG nochmals (vgl. Urteil 8C_475/2025 vom selben Tag) ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass sich das Gericht vorbehält, allfällige weitere Eingaben der bisherigen Art unbeantwortet abzulegen,
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. Oktober 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel