Art. 93 BGG; appealability of an interim decision in disability insurance proceedings; a decision that merely allows the withdrawal of the contested administrative order while the merits remain pending is an interim decision. Such a decision is independently appealable only if the conditions of Art. 93(1) lit. a or b BGG are met. A legally irreparable disadvantage must be of legal, not merely factual, nature; procedural delay or increased expense is insufficient. If these requirements are absent, the Federal Supreme Court does not enter upon the appeal under Art. 108(1) lit. a and b BGG. A request for legal aid is refused where the appeal lacks prospects of success; court costs may exceptionally be waived.
8C_540/2023
Urteil vom 9. Oktober 2023
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Bivetti,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Juni 2023 (IV 2022/179).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 7. September 2023 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Juni 2023,
in Erwägung,
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid einen von der Verwaltung ausgesprochenen Widerruf der beim kantonalen Gericht angefochtenen Verfügung vom 6. Oktober 2022 als zulässig erachtete,
dass damit die Streitigkeit in der Sache, nämlich die am 6. Oktober 2022 verfügte revisionsweise Aufhebung (Art. 53 Abs. 1 ATSG) der dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zusprechenden Verfügung vom 8./20. Februar 2006 mit Rückerstattungsverpflichtung der damit unrechtmässig bezogenen Leistungen nach wie vor nicht abgeschlossen ist, sondern von der Beschwerdegegnerin fortgeführt wird,
dass es sich beim vorinstanzlichen Entscheid somit um einen Zwischenentscheid handelt, der gegenwärtig nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG erwähnten Voraussetzungen selbstständig angefochten werden kann (vgl. BGE 140 V 282 E. 2 am Ende mit Hinweisen),
dass die Zulässigkeit der Beschwerde alternativ voraussetzt,
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. Oktober 2023
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel