Inadmissibility for insufficiently reasoned appeal in disability insurance case

8C_537/2012Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung09.08.2012Inadmissible

Zusammenfassung

The appellant challenged the Zurich Social Insurance Court's decision confirming the administration's non-entry ruling in disability insurance. The Federal Supreme Court held that the appeal did not satisfy the formal reasoning requirements of the Federal Supreme Court Act, because it failed to engage with the decisive reasoning of the lower court and consisted largely of general criticism of the administrative proceedings. The court therefore declined to enter into the appeal under the simplified procedure. It waived court costs and treated the request for free legal assistance as moot.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Die Beschwerde hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; erforderlich ist eine konkrete Auseinandersetzung mit den für den Ausgang des vorinstanzlichen Entscheids massgebenden Erwägungen. Rein appellatorische Kritik, allgemeine Vorbringen zum Verfahren oder bloss pauschale Rügen genügen nicht. Fehlt eine rechtsgenügliche Begründung offensichtlich, tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren ohne Fristansetzung zur Verbesserung nicht ein (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_537/2012

Urteil vom 9. August 2012
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 10. Mai 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des S.________ vom 5. Juli 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Mai 2012 sowie die am 10. Juli 2012 (Poststempel) nachgereichte Unterlage,
in das nach Erlass der Verfügung vom 6. Juli 2012 betreffend Kostenvorschuss am 30. Juli 2012 gestellte sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.; dazu auch Laurent Merz, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 51 und 53 sowie 61 zu Art. 42 BGG und dortige weitere Hinweise),
dass die Beschwerde vom 5. Juli 2012 den vorgenannten Erfordernissen offensichtlich nicht gerecht wird, da sie kein rechtsgenügliches Begehren und auch keine ausreichende Begründung enthält, indem sich der Versicherte mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz - insbesondere bezüglich der Bestätigung des Nichteintretensentscheides der Verwaltung vom 17. Januar 2012 - nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzen sollte, wobei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist,
dass der Beschwerdeführer zwar verschiedene Einwendungen namentlich mit Bezug auf das Verwaltungsverfahren, so vor allem jenem bei der Beschwerdegegnerin (Protokollführung, Aussagen der Sachbearbeiter etc.), vorbringt und andere, d.h. nach seiner Meinung korrektere Vorgehensweisen erwähnt, ohne indessen in konkreter und hinreichend substanziierter Weise aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine entscheidwesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte (vgl. dazu statt vieler: Urteile 8C_511/2011 vom 4. August 2011 und 8C_303/2011 vom 23. Mai 2011 mit Hinweisen),
dass hieran auch die Vorbringen des Beschwerdeführers, "(der vorinstanzliche Entscheid sei) in keiner Weise nachvollziehbar" bzw. "der Grundsatz der Waffengleichheit (sei) hier auf keinen Fall gegeben", nichts zu ändern vermögen, weil die Beschwerde auch insoweit den Begründungsanforderungen hinsichtlich eines zulässigen Beschwerdegrundes im Sinne von Art. 95 ff. BGG nicht genügt (vgl. Laurent Merz, a.a.O., N. 53 zu Art. 42 BGG),
dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers, offensichtlich kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist,
dass somit - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. August 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz

Schlagwörter

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