Non-payment of advance costs leads to non-entry

8C_536/2011Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung07.10.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant appealed a cantonal insurance judgment and requested legal aid. The Federal Court denied legal aid as the appeal was hopeless, ordered an advance on costs of CHF 750, and granted a grace period. The advance was not paid within either deadline. The court held that the later notice was deemed served despite non-collection, so the warning remained effective. It therefore issued a non-entry decision in simplified proceedings and exceptionally waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 62 Abs. 3 BGG in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Nichtleistung des Kostenvorschusses trotz gesetzlicher Nachfrist führt zum Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren. Die Nichtabholung einer Zustellverfügung hindert die Rechtswirkung nicht, wenn die Zustellfiktion nach Art. 44 Abs. 2 BGG eingreift; auf einen entsprechenden Hinweis der angerufenen Behörde darf abgestellt werden. Von der Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise nach Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG abgesehen werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_536/2011

Urteil vom 7. Oktober 2011
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
P.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 24. Mai 2011.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des P.________ vom 5. Juli 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 24. Mai 2011 und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,
in die Verfügung vom 12. August 2011, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und dem Versicherten zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- eine Frist bis 30. August 2011 gesetzt wurde, wobei auf die Folgen bei Nichtleistung des Vorschusses hingewiesen wurde,
in die Verfügung vom 13. September 2011, mit welcher P.________ nach nicht erfolgter Leistung des Kostenvorschusses zur Bezahlung desselben eine Nachfrist bis zum 26. September 2011 gesetzt wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, wobei diese Verfügung als "Nicht abgeholt" an das Gericht zurückgelangt ist,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss - nach der mit Verfügung vom 12. August 2011 wegen Aussichtslosigkeit des Verfahrens erfolgten Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung - auch innerhalb der gesetzlich vorgesehenen (Art. 62 Abs. 3 BGG) Nachfrist (Verfügung vom 13. September 2011) nicht geleistet hat,
dass dabei die Nichtabholung der Verfügung vom 13. September 2011 durch den Beschwerdeführer nichts ändert, weil diese Verfügung gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG am 21. September 2011 als rechtsgenüglich zugestellt gilt (vgl. BGE 134 V 49 mit Hinweisen), worauf das Bundesgericht den Versicherten zudem ausdrücklich hingewiesen hat (Mitteilung vom 23. September 2011),
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Oktober 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz

Schlagwörter

advance on costslegal aidnon-entryservice by fictionsimplified proceedingscourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal could be entered into despite non-payment of the required advance on costs.

Extrahierter Entscheid

No entry was possible because the appellant did not pay the advance within the original deadline or the statutory grace period.

Extrahierte Begründung

After the legal-aid request was refused as the appeal lacked prospects, the advance of CHF 750 was set and then extended once more. The appellant still failed to pay, and non-collection of the notice did not prevent valid service under Art. 44(2) BGG.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged.

Extrahierter Entscheid

Court costs were waived exceptionally.

Extrahierte Begründung

Applying Art. 66(1) second sentence BGG, the court dispensed with costs despite the non-entry outcome.

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