Non-entry for insufficiently reasoned unemployment insurance appeal

8C_535/2013Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung19.09.2013Dismissed

Zusammenfassung

The insured person appealed a cantonal unemployment-insurance decision to the Federal Supreme Court. After warning him about the formal requirements of a federal appeal, the court held that his submissions of 25 July and 12 August 2013 did not contain sufficient reasoning and did not engage with the decisive cantonal considerations concerning a suspension in entitlement to benefits. The appeal was therefore obviously inadmissible and the court did not enter into it under the simplified procedure. Given the circumstances, no court costs were imposed.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; unzulässige Beschwerde mangels genügender Begründung. Das Rechtsmittel muss ein Begehren und eine gedrängte, auf die tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids bezogene Begründung enthalten; es genügt nicht, bloss appellatorisch abweichende Sichtweisen vorzubringen. Der Beschwerdeführer hat sich konkret mit den entscheidwesentlichen Erwägungen auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, inwiefern Bundesrecht verletzt oder der Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt worden sein soll. Fehlt eine solche Auseinandersetzung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Bei den gegebenen Umständen kann von Gerichtskosten abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

8C_535/2013

Urteil vom 19. September 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
K.________,
Beschwerdeführer,

gegen

SYNA Arbeitslosenkasse, Zahlstelle 57/020, Albulastrasse 55, 8048 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Juni 2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des K.________ vom 25. Juli 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Juni 2013,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 29. Juli 2013, worin u.a. auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die daraufhin dem Bundesgericht zugestellte Beschwerde des Versicherten vom 12. August 2013 (Poststempel),

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),

dass die Beschwerde vom 25. Juli bzw. 12. August 2013 diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie sich nicht in konkreter Weise mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG sowie Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV auseinandersetzt und namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt bzw. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,

dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers, keine hinreichende Begründung und somit kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht auf die Formerfordernisse von Beschwerden und die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit am 29. Juli 2013 ausdrücklich hingewiesen hat,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. September 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

Schlagwörter

unemployment insuranceformal requirementsreasoningnon-entryappeal admissibilitycourt costs