Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

8C_532/2013Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung29.08.2013Inadmissible

Zusammenfassung

K.________ appealed a Zurich administrative judgment concerning a social assistance reduction after allegedly failing to follow instructions to attend a work program. The Federal Court had already warned him about the formal requirements for appeal and allowed only limited time to correct deficiencies. His later filing still did not set out, in a qualified manner, which constitutional rights were violated by the cantonal judgment. The Court therefore held the appeal inadmissible and did not enter into the merits. In light of the circumstances, it waived court costs and treated the request for free legal aid as moot.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen an die Beschwerde gegen einen kantonalrechtlichen Entscheid: Bei Rügen gegen kantonales Recht und gegen die Sachverhaltsfeststellung genügt eine bloss appellatorische Kritik nicht. Verfassungsmässige Rechte sind klar, detailliert und anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu rügen; andernfalls ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (E. 1). Mangels Eingehens auf die qualifizierte Rügepflicht bleibt der bundesgerichtliche Rechtsschutz auf formelle Prüfung beschränkt. Wird ausnahmsweise auf Gerichtskosten verzichtet, erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos (E. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

8C_532/2013

Urteil vom 29. August 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
K.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Uster, vertreten durch die Sozialhilfebehörde, Bahnhofstrasse 17, 8610 Uster,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Mai 2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 24. Juli 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Mai 2013,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 26. Juli 2013 an K.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von K.________ am 26. August 2013eingereichte Eingabe,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter ande-rem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass bei einer Beschwerde wie der vorliegenden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richtet - angefochten ist zur Hauptsache einzig die Kürzung der Sozialhilfe infolge Missachtung der Weisung zum Teilnahme an einem Arbeitsprogramm -, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95),

dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 135 V 94 E. 1 S. 95; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.),
dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt, klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),
dass im vorliegenden Fall die Eingabe des Beschwerdeführers den vorerwähnten Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem namentlich nicht anhand der vorinstanzlichen Erwägungen konkret und detailliert aufgezeigt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid des kantonalen Gerichts verletzt worden sein sollen, wobei die Beschwerde insbesondere die gesetzlichen Erfordernisse der qualifizierten Rügepflicht hinsichtlich eines zulässigen Beschwerdegrundes im Sinne von Art. 95 ff. BGG nicht erfüllt,
dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers, keine hinreichende Begründung und somit kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist,

dass demnach auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass sich damit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. August 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Schlagwörter

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