Unproven causal link in SUVA back-relapse claim

8C_525/2008Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung19.11.2008Dismissed

Zusammenfassung

The insured appealed against the cantonal judgment confirming SUVA’s refusal to pay benefits for a claimed relapse of an old accident. He argued that the accident and its consequences had not been sufficiently investigated and sought benefits or a remittal. The Federal Supreme Court held that the decisive medical evidence for the alleged causal link was lacking, that further testimony from doctors, colleagues and supervisors could properly be refused in anticipatory assessment, and that no violation of the duty to investigate occurred. The appeal was dismissed in simplified proceedings, and costs were charged to the appellant.

Regest

Art. 109 BGG; accident insurance benefits and anticipatory assessment of evidence in the absence of proof of causation: where the medical records do not establish the injuries allegedly caused by the accident and additional evidence is incapable of clarifying the decisive facts, the authority may renounce further evidence without violating the duty to investigate. The insured person bears the consequences of evidentiary failure when relying on an unproven causal allegation (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_525/2008

Urteil vom 19. November 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Widmer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Parteien
J.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Rudolf Steiner, Römerstrasse 6, 4600 Olten,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 14. Mai 2008.

In Erwägung,
dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ihre Leistungspflicht für einen am 24. Oktober 2005 gemeldeten Rückfall zu einem im Jahr 1980 oder 1982 erlittenen Unfall des J.________, geboren 1954, mit Verfügung vom 3. März 2006 und Einspracheentscheid vom 28. Februar 2007 abgelehnt hat,
dass das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 14. Mai 2008 abgewiesen hat,
dass J.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihm Versicherungsleistungen zuzusprechen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er sich in einer weiteren Eingabe vom 8. Oktober 2008 nochmals präzisierend zum Unfallhergang äussert,
dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 17. September 2008 wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen hat,
dass das kantonale Gericht die zur Beurteilung der Leistungspflicht des Unfallversicherers erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt hat (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass der Beschwerdeführer eine mangelhafte Abklärung des Unfallereignisses und dessen gesundheitlichen Folgen (anhaltende Rückenbeschwerden) rügt,
dass von den vom Beschwerdeführer genannten Ärzten, welche ihn damals betreut haben sollen, keine Angaben zum Unfall und zu den dabei erlittenen Verletzungen erhältlich gemacht werden konnten,
dass insbesondere Dr. med. B.________ und Dr. med. K.________ den Versicherten im fraglichen Zeitraum gar nicht beziehungsweise nicht wegen Rückenbeschwerden behandelt haben,
dass Frau Dr. med. M.________ den Versicherten damals ebenfalls noch nicht betreut hat und sich zur damals zugezogenen Gesundheitsschädigung daher nicht äussern kann,
dass sich aus den IV-Akten keine Hinweise auf den Unfall als Auslöser der gesundheitlichen Beschwerden ergeben,
dass massgebend für die Beurteilung der Kausalität der heute geklagten Beschwerden die medizinischen Angaben über die beim Unfall erlittenen Verletzungen sind, nicht jedoch der Unfallhergang,
dass das kantonale Gericht deshalb zu Recht in antizipierter Beweiswürdigung (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27, I 362/99, E. 4b; BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis) nicht nur auf die beantragte Befragung der genannten Ärzte, sondern auch der damaligen Arbeitskollegen und Vorgesetzten verzichtet hat,
dass daher auch nicht weiter auf das - nach Ablauf der bundesgerichtlichen Rechtsmittelfrist - eingegangene Schreiben vom 8. Oktober 2008 einzugehen ist,
dass somit keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2 S. 183) vorliegt, sondern es sich als unmöglich erwies, den geltend gemachten Sachverhalt zu ermitteln,
dass die Folgen der Beweislosigkeit der Versicherte zu tragen hat, der aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG, ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird,
erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. November 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

i.V. Lustenberger Durizzo

Schlagwörter

accident insurancecausationburden of proofanticipatory assessmentduty to investigateevidentiary failurecourt costs